Autor Thema: Widerspruch wegen vorläufiger Leistungseinstellung aufgrund möglichem Einkommen  (Gelesen 3669 mal)

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Offline Ottokar

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Widerspruch gegen ihren Bescheid vom xx.xx.xxxx

Werte Damen und Herren,

hiermit widerspreche ich ihrem o.g. Bescheid fristgerecht.

Sie haben die Leistungen für meinen Sohn ... nach § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II eingestellt.
Grund ist, das mein Sohn seit dem 25.08.2009 bei MC Donalds beschäftigt ist.

Gemäß § 331 Abs. 1 S. 1 SGB III, auf dessen Anwendung § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II verweist, darf eine Leistungseinstellung nur dann erfolgen, wenn sie Kenntnis von Tatsachen haben, die zum Ruhen oder zum Wegfall des ALG II-Anspruchs führen.
Kenntnis derartiger Tatsachen haben derzeit weder wir noch sie, da weder die Höhe seines Einkommens noch der Tag des erstmaligen Zuflusses desselben fest steht. Sie können also derzeit seinen ALG II-Anspruch weder feststellen, noch berechnen.
In diesem Fall fehlt es für die Anwendung von § 40 Abs. 1 Nr. 2 SGB II i.V.m. § 331 SGB III an jeglicher Rechtsgrundlage, vielmehr sind hier die Voraussetzungen nach § 40 Abs. 1 Nr. 1a SGB II i.V.m. § 328 SGB III und § 23 Abs. 4 SGB II gegeben, wonach die Leistung vorläufig oder als Darlehen zu erbringen ist.

Ich fordere sie auf, ihre falsche Entscheidung umgehend zu korrigieren.
Dazu setze ich ihnen eine Frist bis zum 04.09.2009. Nach Firstablauf werde ich beim zuständigen Sozialgericht Klage gegen sie erheben und Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz und Verurteilung zur vorläufigen Zahlung des ALG II meines Sohnes im Rahmen einer einstweiligen Anordung stellen.


MfG
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Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
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