Autor Thema: Rechte und Pflichten  (Gelesen 3627 mal)

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Offline Ottokar

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Rechte und Pflichten
« am: 22. Februar 2009, 11:18:14 »
Rechte und Pflichten

- u.a. Urteile vom 15.12.1994, Az. 4 RA 64/93, vom 24.07.2003, B 4 RA 13/03 R, vom 26.4.2005, B 5 RJ 6/04 R, vom 31.10.2007, B 14/11b AS 63/06 R:
Beratungspflicht eines Sozialleistungsträgers, Spontanberatungspflicht, sozialrechtlicher Herstellungsanspruch wegen fehlender oder fehlerhafter Beratung
Eine Beratungspflicht (§ 14 SGB I) besteht nicht erst, wenn ein Betroffener eine konkrete Frage stellt, sondern wenn sich aus dem Sachverhalt für den Leistungsträger erkennbar ergibt, dass der Betroffene hier (weitere) Ansprüche hat, die er geltend machen kann.
Kommt der Leistungsträger dieser Spontanberatungspflicht nicht nach, berät er falsch oder unzureichend, besteht hinsichtlich der deshalb nicht gestellten Anträge und nicht gewährten Leistungen des Betroffenen ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch gegenüber dem seine Pflicht verletzten Leistungsträger. Hierbei ist der Betroffene so zu stellen, als wäre der Leistungsträger seiner Beratungspflicht korrekt nachgekommen und der Betroffene hätte daraufhin die entsprechenden Anträge gestellt und Leistungen erhalten.

- Urteil vom 18.01.2011, Az: B 4 AS 29/10 R:
Wenn das Jobcenter vergisst, den ALG II-Bezieher rechtzeitig vorher darüber zu informieren, dass dieser wegen Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen Weiterbewilligungsantrag stellen muss und stellt der Betroffene den Antrag erst nach Ende des Bewilligungszeitraumes, ergibt sich für ihn aus der Pflichtverletzung des Jobcenter ein sozialrechtlicher Herstellungsanspruch dahingehend, dass er vom Jobcenter so gestellt werden muss, als hätte dieses ihn rechtzeitig informiert und er daraufhin rechtzeitig Weiterbewilligungsantrag gestellt. Es besteht also Anspruch auf nahtlose Weiterbewilligung. (vgl. auch Urteil vom 18.01.2011, B 4 AS 99/10 R)

- Urteil vom 07.11.2006, Az: B 7b AS 8/06 R:
Wenn man ergänzendes ALG II bezieht und mit seinem Einkommen den eigenen Bedarf decken kann, unterliegt man nicht mehr der Pflicht zur Bedarfsverminderung und anderen Pflichten.

- Urteil vom 22.09.2009, Az. B 4 AS 13/09 R:
Ein ALG II-Empfänger hat keinen Anspruch auf Abschluss einer individuellen Eingliederungsvereinbarung oder das Verhandeln mit dem Leistungsträger über seine Eingliederung.
Bei § 15 Abs 1 SGB II handelt es sich um eine reine Verfahrensvorschrift. Der Grundsicherungsträger trifft insoweit eine rechtlich nicht angreifbare Entscheidung darüber, ob er Verhandlungen mit dem Ziel des Abschlusses einer Eingliederungsvereinbarung führt, oder die Eingliederungsvereinbarung durch einen Verwaltungsakt ersetzt bzw. von vornherein ein Verwaltungsakt über Eingliederungsleistungen erlassen wird.
Ein ALG II-Empfänger hat auch keinen Anspruch darauf, dass der Leistungsträger ihm einen unbefangenen und qualifizierten persönlichen Ansprechpartner benennt. Aus § 14 S. 2 SGB II lässt sich kein solches Recht ableiten.

- Urteil vom 23.03.2010, Az B 14 AS 6/ 09 R:
Bereits mit Antrag auf ALG II besteht Anspruch auf alle Leistungen des SGB II, auch auf solche, deren besondere Anspruchsbedingungen oder deren Bedarf erst später entstehen.
Mit dem ALG II-Antrag wird ein Hilfebedarf geltend gemacht, der alle Leistungen umfasst, die der Sicherung des Lebensunterhalts dienen. Das Erfordernis einer besonderen Bedarfslage ändert nichts an der Zuordnung dieser Leistungen zu den Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. Ob diese Leistungen vor oder nach dem Entstehen der besonderen Anspruchsbedingungen oder des Bedarfes beantragt werden, ist unrelevant.

- Urteil vom 09.11.2010, Az. B 4 AS 27/10 R:
Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU) ist kein wichtiger Grund i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II, um einer Meldeaufforderung des SGB II-Leistungsträgers nicht nachzukommen.
Nur wenn darüber hinaus weitere Gründe vorliegen, die eine Nichtmeldung rechtfertigen, wobei der ALG II-Bezieher diese nachweisen muss, liegt ein wichtiger Grund i.S.d. § 31 Abs. 1 S. 2 SGB II vor.

- Urteil vom 26.05.2011, Az. B 14 AS 54/10 R:
Für die Zeit vor dem 01.04.2011 gab es für ARGEn keine Rechtsgrundlage, Dritte (z.B. Bundesagentur für Arbeit) mit den Einzug von Forderungen zu beauftragen. Zuständig war allein die für den Vollzug der Grundsicherung für Arbeitsuchende (SGB II) örtlich zuständige Arbeitsgemeinschaft (ARGE).

- Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 203/10 R:
Die Weigerung, einen gerichtlichen Vergleich zu schließen, führt nicht dazu, dass das Rechtsschutzinteresse entfällt. Es gibt keinen Rechtssatz, wonach ein Beteiligter verpflichtet ist, in Vergleichsgespräche einzutreten, weil sonst das Rechtsschutzinteresse entfiele. Der Kläger darf auf einer gerichtlichen Entscheidung bestehen.


siehe auch: Rechte und Pflichten als Hartz IV Aufstocker



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« Letzte Änderung: 23. Dezember 2011, 13:55:02 von Ottokar »
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