Erstausstattung
- Urteil vom 18.09.2008, Az. B 14 AS 64/07 R:
Zur Erstausstattung gehören sämtliche Gegenstände, die für eine geordnete Haushaltsführung und ein menschenwürdiges Wohnen erforderlich sind. Dabei ist das Tatbestandmerkmal "Erstausstattung" nicht zeitlich, sondern bedarfsbezogen zu verstehen, wenn der Hilfebedürftige bisher nicht oder jetzt nicht mehr über die notwendige Wohnungsausstattung verfügt. Ursache kann hier u.a. Obdachlosigkeit, Brand, Trennung vom Partner oder Neugründung eines Hausstandes sein. Ob es sich um die 1ste oder xste Wohnung handelt, ist hingegen vollkommen unrelevant.
Eine Waschmaschine gehört zur Erstausstattung. Das BSG hält dabei einen Betrag von 250€ für angemessen.
- Urteil vom 01.07.2009, Az. B 4 AS 77/08 R:
Wenn allein durch einen vom Leistungsträger verursachten Umzug Ausstattungsgegenstände unbrauchbar werden, besteht hinsichtlich dieser Ausstattungsgegenstände ein Anspruch auf Erstausstattung (in Form von Schadenersatz; Anm.d.V.).
- Urteil vom 24.02.2011, Az. B 14 AS 75/10 R:
Ein Fernsehgerät gehört nicht zur Erstausstattung nach SGB II.
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