Autor Thema: Unterkunftskosten  (Gelesen 16517 mal)

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Offline Ottokar

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Unterkunftskosten
« am: 08. Februar 2009, 19:16:46 »
Unterkunftskosten
- Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R und B 7b AS 18/06 R, vom 18.06.2008, B 14/7b AS 44/06 R:
Ermittlung und Anwendung der Angemessenheitskriterien der Unterkunft.

a) Grundlage für die Festlegung einer angemessenen Kaltmiete ist ein aktueller qualifizierter Mietspiegel, existiert ein solcher nicht, kann der Leistungsträger selbst entsprechende Daten über verfügbaren Wohnraum und dessen Kaltmiete erheben. Als letzte Alternative kommt die Anwendung der Tabelle des § 8 Wohngeldgesetz (WoGG) in Frage, wenn kein anderen Ermittlungsmöglichkeiten bestehen. Entscheidend für die Angemessenheit ist die angemessene Kaltmiete, Größenabweichungen der Wohnung können dabei außer acht bleiben. Die Einbeziehung der Neben- oder Heizkosten ist dabei unzulässig, da dies eine verbotene Pauschalierung darstellt. Berechnungsformel für die angemessene Kaltmiete:
angemessene Kaltmiete = "die nach Personenzahl zulässige Wohnungsgröße lt. landesrechtlichen Vorschriften des soziale Wohnungsbaues" multipliziert mit "die am Wohnort übliche durchschnittliche Quadratmeterkaltmiete für Wohnungen mit einfacher Ausstattung"
Ausnahme: wenn im Mietpreis vom Leistungsträger zu übernehmende Kosten für Kabelanschluß (B 4 AS 48/08 R), Stellplatz (B 7b AS 10/06 R) oder Einrichtungsgegenstände (B 14 AS 14/08 R) enthalten sind, zählen diese zur Kaltmiete dazu und bilden im Ergebnis die angemessene Kaltmiete.
b) Kriterien für die Angemessenheit der Neben- und Heizkosten:
angemessene Nebenkosten = tatsächliche Nebenkosten, wenn diese ortsüblich sind und nicht auf zu hohem Verbrauch durch verschwenderisches Verhalten beruhen,
angemessene Heizkosten = tatsächliche Heizkosten, wenn diese nicht auf zu hohem Verbrauch durch verschwenderisches Verhalten beruhen.
Eine Kostensenkungsforderung kommt hier also nur dann in Betracht, wenn diese Kosten ortsunüblich sind und tatsächlich gesenkt werden können. Kosten, welche auf nachgewiesenem verschwenderischem Verhalten beruhen, muss der Leistungsträger grundsätzlich nicht zahlen.
c) Ein ALG II Bezieher hat das grundlegende Recht zum Verbleib in seinem Wohnort und sozialen Umfeld. Ein Umzug in einen anderen Ort kann nicht gefordert werden.
d) Vorgehensweise der Prüfung der Angemessenheit:
1. Feststellung der angemessenen Kaltmiete.
2. Feststellung, dass die Wohnung unangemessen ist.
3. Feststellung, ob eine Kostensenkung tatsächlich möglich und zumutbar ist.
4. Feststellung, ob eine Kostensenkung tatsächlich erfolgt und wirtschaftlich ist. Hierbei sind die tatsächlichen Kosten der alten und neuen Wohnung ausschlaggebend.
Generell ist dabei immer eine individuelle Einzelfallprüfung vorzunehmen.
e) Im Fall einer Mitteilung über zu hohe Unterkunftskosten muss der Betroffene durch geeignete Nachweise beweisen, dass ihm keine Kostensenkung möglich ist/war.
Erkennt der Leistungsträger dies nicht an, so muss er beweisen, dass dem Betroffenen eine Kostensenkung zumutbar und möglich gewesen wäre. Hierbei reicht es nicht aus, konkrete Wohnungsangebote nachzuweisen, sondern es muss auch geprüft werden, ob diese tatsächlich an den Betroffenen hätten vermietet werden können (siehe auch: BSG, Urteile vom 19.03.2008, B 11b AS 43/ 06 R und B 11b AS 41/06 R, Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R).

- Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R:
Die Zustimmung des Leistungsträgers zum Umzug ist nicht für die Übernahme der Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II erforderlich, wenn mit dem Umzug ein neuer Leitungsträger zuständig wird, sondern kann nur für die Bewilligung der Wohnbeschaffungs- und Umzugskosten (§ 22 Abs 3 SGB II) verlangt werden. Eine Kürzung nach § 22 Abs. 1 S. 2 SGB II kommt dabei regelmäßig nicht in Betracht, da der Maßstab der Angemessenheit der aktuelle Wohnort ist.

- Beschluss vom 16.05.2007, Az. B 7b AS 40/06 R:
Heizkosten müssen immer in tatsächlicher Höhe übernommen werden, eine Pauschalierung ist rechtswidrig.
Die Zahlung kann als monatliche Pauschale (Vorauszahlung) oder Einmalbetrag (Heizöllieferung) erfolgen, so wie es für den Bedürftigen erforderlich ist.

- Urteil vom 23.11.2006, Az. B 11b AS 1/06 R:
Die Verteilung der Unterkunftskosten erfolgt immer pro Kopf, wenn kein Untermietvertrag vorhanden ist. Dabei ist es absolut unerheblich, ob und welche Personen, die in der Wohnung wohnen, Anspruch auf ALG II haben.
Bei vorhandenem Untermietvertrag sind die dort vereinbarten Kosten anzusetzen, diese mindern die  Unterkunftskosten des Hauptmieters.

- Urteil vom 19.03.2008, Az. B 11b AS 31/06 R:
Kosten für rechtskräftig mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen sind als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zusätzlich zu übernehmen.

- Urteil vom 16.12.2008, Az. B 4 AS 49/07 R:
Kosten für rechtskräftig mietvertraglich geschuldete Schönheitsreparaturen sind als Kosten der Unterkunft nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II zusätzlich zu übernehmen. Renovierungskosten sind dabei unabhängig von der Angemessenheit der Unterkunft zu betrachten.

- Urteile vom 27.02.2008, Az. B 14/7b AS 64/06 R und B 14/11b AS 15/07 R:
Wenn die Kosten der Warmwasserbereitung in den Heizkosten enthalten sind, darf nur die dafür im Regelsatz enthaltene Pauschale abgezogen werden; das gleiche gilt für Haushaltstrom in Pauschalmieten.
Eine rechnerische Ermittlung der der Warmwasserkosten, u.a. die nach § 9 HKV (nach Gradtagen oder 18% Pauschale), ist generell rechtswidrig, egal ob diese vom Vermieter oder dem Leistungsträger vorgenommen wird.
(Hinweis: Das gilt lt. BSG-Urteil vom 15.12.2010, Az. B 14 AS 61/09 R, auch für Zeiträume vor dieser Rechtsprechung, konkret seit 01.01.2005.)

- Urteil vom 27.02.2008, Az. B 14/7b AS 64/06 R:
Eine Pauschalmiete ist gemäß § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II vom Leistungsträger zu übernehmen.

- Urteil vom 18.06.2008, Az. B 14/11b AS 61/06 R:
Bewohnern in Wohngemeinschaften stehen die vollen angemessenen Unterkunftskosten zu.
Eine Person hat Anspruch auf die vollen Unterkunftskosten für eine Person, Abzüge sind unzulässig.

- Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R:
Hat der Leistungsträger einen ALG II Bezieher über die Unangemessenheit seiner Unterkunftskosten (zu hohe Kaltmiete) informiert, hat der Betroffene diese Kosten trotz Möglichkeit dazu nicht gesenkt und wurde der Leistungsbezug unterbrochen, zählt die schon erfolgte Mitteilung fort.
Bei einer erneuten Antragstellung hat der Betroffene deshalb keinen Anspruch auf eine erneute Übernahme seiner unangemessenen Unterkunftskosten und die 6monatsfrist nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II, der Leistungsträger muss nur die angemessenen Unterkunftskosten zahlen.
Das gilt nicht, wenn der Betroffene in Zeiten ohne Leistungsbezug aus der vom Leistungsträger als Unangemessen bezeichneten Wohnung ausgezogen und in eine andere eingezogen ist, da diese Mitteilung wohnungsgebunden ist.

- Urteil vom 19.3.2008, Az. B 11b AS 41/06 R:
Eine Mitteilung über unangemessene Unterkunftskosten ist eine Information mit Aufklärungs- und Warnfunktion gegenüber dem Hilfebedürftigen. Diese muss den angemessenen Mietzins und die Folgen mangelnder Kostensenkung enthalten. (Diese Mitteilungspflicht gilt auch als erfüllt, wenn die vom Träger darin angegebenen Angemessenheitskriterien rechtswidrig sind.)
so auch: Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 10/06 R; Urteil vom 19.03.2008, Az. B 11b AS 43/ 06 R

- Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 37/08 R:
Für den Anspruch auf Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II ist es nicht relevant, ob diese tatsächlich vom Mieter an den Vermieter gezahlt werden/wurden, sondern dass im Bedarfszeitraum eine rechtskräftige Pflicht zur Mietzahlung besteht/bestand.
Bei Vermietung unter Verwandten, hier zwischen Mutter und Sohn, sind ebenfalls die nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II angemessenen Unterkunftskosten zu zahlen. Bei Verdacht auf überhöhte Unterkunftkosten bietet § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II den erforderlichen Schutz.

- Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 54/07 R:
Die 6monatsfrist nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II gilt auch für Heizkosten, sofern im Einzelfall kein unwirtschaftliches Verhalten bewiesen werden kann.

- Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 30/08 R:
Die Festlegung der Größe einer Mietwohnung richtet sich generell immer nach den landesrechtlichen Vorschriften des soziale Wohnungsbaues. Verringerungen der Wohnungsgröße, auch aus Kostengründen, sind rechtswidrig.
Im vorliegenden Fall legte der Leistungsträger abweichend von den landesrechtlichen Vorschriften, die eine Größe von 50qm für eine Person vorsehen, eine Größe von 45qm fest.

- Urteil vom 19.02.2009, B 4 AS 48/08 R:
Grundgebühren für Breitbandkabelanschlüsse sind nur dann als Kosten der Unterkunft (KdU) iS des § 22 Abs 1 SGB II zu übernehmen, wenn der Hilfebedürftige als Mieter durch den Mietvertrag zur Tragung dieser Kosten verpflichtet ist.

- Urteil vom 07.11.2006, B 7b AS 10/06 R:
Die Kosten für Pkw-Stellplatz/Garage sind zu übernehmen, wenn die Wohnung nicht ohne den Stellplatz anmietbar ist und sich der Mietpreis bei fehlender "Abtrennbarkeit" noch innerhalb des Rahmens der Angemessenheit für den maßgeblichen Wohnort hält.

- Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 14/08 R:
Monatliche Mietgebühren für Einbaugeräte, hier die einer Kücheneinrichtung, gehören zu den Unterkunftskosten nach § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II und sind vom Leistungsträger zu bezahlen.

- Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 31/07 R:
Arbeitslosengeld-II-Empfänger haben auch dann Anspruch auf Übernahme von Wohnkosten, wenn sie bei Eltern oder anderen Verwandten zur Miete wohnen. Entscheidend sei dabei nicht, dass sie einen förmlichen Mietvertrag vorlegen können, sondern dass sie tatsächlich Geld für ihren Wohnraum zahlen.

- Urteil vom 07.05.2009, B 14 AS 13/08 R:
Wenn Arbeitslose ihren ALG II-Antrag im Laufe eines Monats stellen, stehen ihnen für den Rest dieses Monats ab Antragstellung anteilige Unterkunftskosten zu, auch wenn die Miete bereits vor der Antragstellung bezahlt wurde.

- Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R:
Eine erweiterte Produkttheorie = Bruttowarmiete ist nicht zulässig, da es keine zuverlässige Ermittlungsmöglichkeit gibt.
Die nur anteilige Übernahme der Heizkosten nach max. angemessener Wohnungsgröße ist unzulässig und stellt eine verbotene Pauschalierung dar, insbesondere, wenn die Wohnung nach der Produkttheorie (Größe x Kaltmiete) angemessen ist.
Eine Kürzung kann dann nur bei verschwenderischem Verhalten erfolgen. Zur Bestimmung eines Grenzwertes für den Regelfall einer mit Öl, Erdgas oder Fernwärme beheizten Wohnung kann der "Kommunalen Heizspiegel" bzw. - soweit diese für das Gebiet des jeweiligen Trägers fehlen - der "Bundesweiten Heizspiegel" herangezogen werden.
Der Grundsicherungsempfänger kann also im Regelfall die tatsächlichen Heizkosten nur bis zur Obergrenze aus dem Produkt des Wertes für extrem hohe Heizkosten lt. Heizkostenspiegel mit der angemessenen Wohnfläche (in Quadratmetern) geltend machen.

- Urteil vom 20.8.2009, B 14 AS 65/08 R:
Für die Bestimmung des Richtwerts für max. angemessene Heizkosten auf Grundlage des bundesweiten Heizspiegels des DMB sind zunächst die Heizungsart und die insgesamt zu beheizende Fläche des Hauses zu ermitteln, in dem die betreffende Wohnung gelegen ist.
Danach ist ein Produkt zu bilden aus dem Wert, ab dem die Heizkosten pro Quadratmeter nach dem (bundesweiten oder kommunalen) Heizspiegel für den jeweiligen Energieträger als "extrem erhöht" angesehen werden muss (rechte Spalte des Heizspiegels) und der angemessenen Wohnfläche lt. landesrechtlichen Vorschriften des soziale Wohnungsbaues (Ausführungsbestimmungen der Länder zu § 10 Abs 1 WoFG bzw § 5 Abs 2 WoBindG aF).
(ebenso Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R)


- Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 19/09 R:
Der Leistungsträger muss grundsätzlich immer die tatsächlichen Unterkunftskosten tragen, sofern der Antragsteller nicht über deren Unangemessenheit informiert gewesen ist - längstens für 6 Monate nach einer derartigen Information. Das gilt auch dann, wenn der Antragsteller vor seinem Erstantrag eine unangemessene Wohnung angemietet hat, aber nicht wusste, dass die Kosten derselben unangemessen sind. Einer Zusicherung des Trägers zur Übernahme der Aufwendungen für die "neue" Wohnung im Sinne des § 22 Abs 2 SGB II bedarf es vor Leistungsbeginn/Erstantragstellung nicht, der Leistungsträger kann sich also nicht darauf berufen, dass diese fehlt oder nicht eingeholt wurde.

- Urteil vom 22.03.2010, Az. B 4 AS 62/09 R:
Heizkostennachforderungen, die nach regelmäßiger Übernahme der Heizkostenvorauszahlungen der jeweiligen Monate entstehen, gehören als einmalig geschuldete Zahlungen zum aktuellen Bedarf im Fälligkeitsmonat.
(vgl. Urteile vom 02.07.2009, B 14 AS 36/08 R und vom 16.05.2007, B 7b AS 40/06 R)

- Urteil vom 01.06.2010, Az. B 4 AS 60/09 R:
Die Vorschrift  des § 22 Abs 1 Satz 2 SGB II gilt nur  im "kommunalen Bereich" des aktuell zuständigen Trägers.
Bei einem Umzug in den Zuständigkeitsbereich eines anderen Trägers besteht hingegen Anspruch auf die dort angemessenen Unterkunftskosten.

- Urteil vom 01.06.2010, Az. B 4 AS 78/09 R:
Der Hinweis über unangemessene Unterkunftskosten muss die Höhe der als Angemessen geltenden Unterkunftskosten beinhalten, sonst trifft den Hilfebedürftigen keine Pflicht zur Kostensenkung.

- Urteil vom 17.06.2010, Az. B 14 AS 79/09 R:
Lebt der Leistungsbezieher in einem Wohnmobil, sind die Unterhaltskosten für dieses in dem für Wohnzwecke notwendigen Umfang als Kosten der Unterkunft i.S.d. § 22 SGB II zu übernehmen, sofern sie i.S.d. § 22 Abs. 1 angemessen sind.
Dazu gehören u.a. die Kraftfahrzeugsteuern, die Beiträge für die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung, notwendige Reparaturkosten oder andere Kosten zur Erhaltung des Wohnmobils.
Nicht dazu gehören Pauschalen für Pflege und Wartung des Wohnmobils und die Kosten für Dieselkraftstoff.

- Urteil vom 17.06.2010, Az. B 14 AS 58/09 R:
Hat der Grundsicherungsträgers über einen Darlehensantrag für Mietschulden nicht rechtzeitig entschieden, oder diesen rechtswidrig abgelehnt, und hat der Betroffene deshalb ein Privatdarlehen zur Schuldentilgung aufgenommen, muss der Grundsicherungsträger statt der Mietschulden ein Darlehen zur Ablösung des Privatdarlehens bewilligen.
Es entspricht allgemeinen Grundsätzen im Sozialrecht, dass bei einer zwischenzeitlichen Selbstbeschaffung der begehrten Leistung der Anspruch auf die ursprünglich beantragte Leistung nicht entfällt.

- Urteil vom 22.03.2010, Az. B 4 AS 69/09 R:
Der Zuschuss ist nach den Anspruchsgrundlagen des SGB II zu berechnen, dabei sind Einkommen und Vermögen des Antragstellers zu berücksichtigen.
Zur Errechnung des Zuschusses ist das Einkommen, bereinigt um Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II (bei Bafög um den ausbildungsbedingten Anteil, beim BAB um mitgezahlte ausbildungsbedingte Teile), zunächst zur Deckung der Regelleistung heranzuziehen und dann, sollte noch ein Einkommensrest verbleiben, zur Deckung der angemessenen Kosten für Unterkunft und Heizung. Der verbleibende Rest an nicht gedeckten Unterkunftskosten ist als Zuschuss nach § 22 Abs. 7 S. 1 SGB II zu gewähren, max. in Höhe des Differenzbetrages zwischen den angemessenen Unterkunftskosten und der mit der nach Bafög oder SGB III gezahlten Unterkunftskostenpauschale.
(Dies soll sicherstellen, dass den Regelbedarf übersteigendes Einkommen den Unterkunftskostenbedarf mindert. Sollte die Summe aus Zuschuss nach § 22 Abs. 1 SGB II + mit der Ausbildungsleistung gezahlten Unterkunftskostenpauschale die tatsächlichen angemessenen Unterkunftskosten nicht decken, so ist dies darauf zurückzuführen, dass das Einkommen für den Regelbedarf bereits diesen nicht deckt. Anm. Ottokar.)

- Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 50/10 R:
Eine Bruttokaltmiete als Angemessenheitskriterium ist zulässig.
Lt. BSG muss keine separate Prüfung der Angemessenheit der sog. kalten Betriebskosten erfolgen. Stattdessen soll ein Durchschnittswert aller nach der Betriebskostenverordnung zugrundeliegenden Kostenarten (ohne Heizkosten) unter Berücksichtigung der regionalen Besonderheiten gebildet und mit der angemessenen Kaltmiete pro qm addiert werden. Nur wenn keine regionalen Übersichten vorliegen, kann auf den Betriebskostenspiegel des Deutschen Mieterbundes zurückgegriffen werden.

- Urteil vom 15.12.2010, Az. B 14 AS 61/09 R:
Das, wenn in den Heizkosten auch die Kosten für die Warmwasserbereitung enthalten sind, vom Regelsatz nur die darin enthaltene Pauschale abgezogen werden dürfen, gilt auch für Zeiträume vor der diesbezüglichen Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 27.02.2008, B 14/11b AS 15/07 R), konkret seit 01.01.2005.

- Urteile vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 16/09 R, B 14 AS 2/10 R, B 14 AS 65/09 R:
Die AV-Wohnen ist zur Bestimmung eines angemessenen Quadratmeterpreises innerhalb des gesamten Stadtgebiets von Berlin nicht geeignet, da diese auf einem nicht schlüssigen Konzept (der Bruttowarmmiete) beruht und somit keine hinreichende Gewähr dafür bietet, dass die aktuellen Verhältnisse des örtlichen Wohnungsmarktes wiedergegeben werden.

- Urteil vom 24.02.2011, Az. B 14 AS 52/09 R:
Eine nach Maßgabe der Heizkostenverordnung vorgenommene Abrechnung der Warmwasserkosten ist nicht als konkrete Erfassung anzusehen, da die nach § 9 HKV rechnerische Herleitung der Warmwasserkosten nicht die Voraussetzung für eine isolierte Erfassung der tatsächlichen Kosten der Warmwasserbereitung erfüllt.

- Urteil vom 06.04.2011, Az. B 4 AS 16/10 R:
Die aufgeschlüsselte mietvertragliche Vereinbarung über die Höhe der Energiekosten der Warmwasserbereitung führt nicht dazu, dass diese Kosten nicht mehr als Unterkunftskosten übernommen werden müssten. Diese mietvertragliche Vereinbarung ist nicht als konkrete Erfassung der Kosten anzusehen.
Die Kosten der Warmwasserbereitung werden nicht mittels technischer Vorrichtungen gesondert und exakt auf der Grundlage des tatsächlichen Verbrauchs des Hilfebedürftigen abgetrennt errechnet, u.a. weil nach den tatsächlichen Gegebenheiten eine einheitliche Bereitstellung der Fernwärme für Heizung und Warmwasser erfolgt.

- Urteil vom 06.04.2011, Az. B 4 AS 12/10 R:
Die Nachforderung von Betriebs- und Heizkosten (Betriebskostenabrechnung) stellt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse i.S.d. § 48 SGB X dar und erfordert keinen gesonderten Antrag (da der Leistungsträger in einem solchen Fall selbst tätig werden muss).
Die Nachforderung ist als tatsächlicher, aktueller Bedarf im Zeitpunkt ihrer Fälligkeit zu berücksichtigen.
Dieser Bedarf ist jedoch hinsichtlich seiner Angemessenheit nach den tatsächlichen und rechtlichen Bedingungen im Zeitraum der Entstehung der Kosten (abgerechneter Zeitraum) zu beurteilen.

- Urteil vom 10.05.2011, Az. B 4 AS 100/10 R:
Sofern ein Bad nur mittels Elektro-Heizlüfter beheizt werden kann, sind 30 Minuten pro Tag als ausreichende Betriebszeit anzusehen und der sich aus dieser Betriebszeit, der Leistung des Heizlüfters und den aktuellen Stromkosten des Hilfeempfängers ergebende Betrag als Heizkosten anzuerkennen.

- Urteil vom 06.10.2011, Az. B 14 AS 66/11 R:
Für den Anspruch auf Renovierungskosten ist es nicht relevant, dass diese von einem Dritten getragen wurden, während der Anspruchsberechtigte seinen Anspruch beim Leistungsträger geltend macht.
Ein Nachweis, dass die Renovierungskosten durch den Dritten nur Darlehensweise getragen wurden, ist ebenfalls unerheblich, da der Hilfeempfänger gegenüber dem Jobcenter einen gesetzlichen Anspruch auf diese Leistung hat.

- Urteil vom 06.10.2011, Az. B 14 AS 152/10 R:
Ein Sachschaden, den der Hilfeempfänger bei einem Umzug verursacht, gehört nicht zu den Umzugskosten. Es besteht kein Anspruch auf Erstattung der Kosten oder einer vereinbarten Schadensselbstbeteiligung durch das Jobcenter.
(Anm.Ottokar: Umzugsversicherungen oder Mietverträge für Umzugs-KFZ immer ohne Schadensselbstbeteiligung abschließen, diese werden dann zwar teurer, die Kosten derselben muss das Jobcenter aber voll als notwendige Umzugskosten tragen.)

- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 151/10 R:
Keine Minderung des Regelbedarfes bei Pauschalmieten, keine Minderung der Pauschalmiete um den in der Regelleistung enthaltenen Anteil für Haushaltenergie.
Das Leistungssystem des SGB II lässt eine individuelle Bedarfsermittlung bei den in der Regelleistung enthaltenen Bedarfen grundsätzlich nicht zu. Die von der Rechtsprechung entwickelte Behandlung der Kosten der Warmwasserbereitung, die der Gesetzgeber mit § 20 Abs 1 Satz 1 SGB II nF ("... ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile ...") fortentwickelt hat, ist auf die Stromkosten als Bestandteil einer Inklusivmiete nicht übertragbar.

- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 15/11 R:
Voraussetzung für die Übernahme der Kosten einer Auszugsrenovierung ist nicht deren "soziale Wirksamkeit" (d.h. das blose Bestehen der Forderung), sondern die Angemessenheit der tatsächlichen Aufwendungen, welche die Rechtmäßigkeit der Forderung voraussetzt.
Die Ablehnung der Kostenübernahme aufgrund der rechtlichen Unwirksamkeit der betreffenden Regelungen im Mietvertrag erfordert jedoch, dass der Leistungsträger seinen Rechtsstandpunkt und das von ihm befürwortete Vorgehen (des Mieters gegenüber dem Vermieter) so klar gegenüber dem Leistungsempfänger zum Ausdruck bringt, dass dieser dadurch in die Lage versetzt wird, seine Rechte gegenüber dem Vermieter durchzusetzen.

- Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 9/11 R:
Eine Betriebskostennachforderung stellt eine wesentliche Änderung der Verhältnisse iS des § 48 SGB X dar und ist vom Leistungsträger als einmaliger Bedarf für Unterkunft und Heizung iS des § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II im Monat der Fälligkeit zu übernehmen.
Maßstab für die Angemessenheit bildet dabei die Wohnung, für welche die Betriebskostennachforderung gestellt wird.

- Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 19/11 R:
Es ist zuvörderst Aufgabe des Grundsicherungsträgers, bereits im Verwaltungsverfahren ein schlüssiges Konzept zur Bestimmung der angemessenen Unterkunftskosten zu entwickeln.
Das Gericht hat anhand der vom Grundsicherungsträgers gelieferten Daten bzw der zusätzlich im Rahmen der Amtsermittlungspflicht von ihm angeforderten und zur Verfügung zu stellenden Daten und Unterlagen zu verifizieren, ob die angenommene Mietobergrenze angemessen ist.
Vor einem Rückgriff auf die Tabellenwerte zu § 8 WoGG bzw. nunmehr § 12 WoGG ist ein qualifizierter Mietspiegel anzusetzen. Dieser erfordert, dass die Datenerhebung über den gesamten Vergleichszeitraum erfolgt, die einbezogenen Daten repräsentativ sind und bei der Datenauswertung mathematisch-statistische Grundsätze eingehalten werden. Es muss sichergestellt sein, dass der darin berücksichtigte Wohnungsbestand im gesamten Vergleichsraum die Anmietung einer angemessenen Wohnung ermöglicht, ohne auf bestimmte Stadteile beschränkt zu sein.
Wenn nur die Wohnungen einfachen Standards zugrunde gelegt werden, ist als Angemessenheitsgrenze der obere Spannenwert zu berücksichtigen.


siehe auch: Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft




Es fehlt ein wichtiges Urteil?
Schreiben Sie eine PN an den Verfasser dieses Themas und nennen Sie darin Datum und Aktenzeichen sowie die inhaltliche Aussage des Urteiles.
« Letzte Änderung: 23. Dezember 2011, 14:11:05 von Ottokar »
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
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