Autor Thema: Ratgeber Einkommensanrechnung  (Gelesen 42718 mal)

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Offline Ottokar

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Ratgeber Einkommensanrechnung
« am: 15. November 2008, 12:57:12 »
Das SGB II kennt nur zwei Einkommensarten:

1. Einkommen aus Erwerbstätigkeit,
2. sonstiges Einkommen.

Erwerbstätigkeit (= Tätigkeit zum Erwerb von Einkommen) ist jede Tätigkeit die man mit der Absicht ausübt, dafür eine Vergütung (= Geld) zu erhalten. Welchen zeitlichen Umfang diese Tätigkeit hat, ob sie mit Arbeitsvertrag, auf Honorarbasis oder als Selbstständigkeit ausgeübt wird, ist dabei vollkommen egal.
Alles Einkommen, das nicht aus Erwerbstätigkeit stammt (KiGe, Zinsen, etc.), ist sog. sonstiges Einkommen.

Bei beiden Einkommensarten gibt es solche Einkünfte, die, aufgrund ihrer Zweckbindung, ganz oder teilweise nicht angerechnet werden, sog. zweckgebundenes bzw. privilegiertes Einkommen.


Anrechung von Einkommen aus Erwerbstätigkeit
Vom Nettoeinkommen werden Freibeträge, die vom Bruttoeinkommen ermittelt werden, abgezogen. Bei Einkommen aus Selbständigkeit stellt der Gewinn das Bruttoeinkommen dar.
Das Ergebnis ist das auf das ALG II anrechenbare Einkommen.
Die Freibeträge werden dabei wie folgt ermittelt (§§ 11 bis 11b und 30 SGB II):

Grundfreibetrag: 100€
Freibetrag 1: 20% des Brutto von 100,01€ bis 1000,00€
Freibetrag 2: 10% des Brutto von 1000,01€ bis 1200,00€, bei mind. einem mind. Kind in der BG bis 1500€

Darüber hinaus können bestimmte Beträge zusätzlich zum Grundfreibetrag abgesetzt werden, das sind:
- der Zusatzbeitrag zur GKV,
- aufgrund gesetzlicher Unterhaltsverpflichtungen nach einem Unterhaltstitel oder einer notariell beurkundeten Unterhaltsvereinbarung tatsächlich gezahlter Unterhalt,
- der Betrag, der als Elternunterhalt bei der Berechnung von Bafög oder BAB berücksichtigt wird.

Statt des Grundfreibetrages können bei einem Bruttoeinkommen ab 400,01€/Monat auch die tatsächlichen Kosten angesetzt werden, wenn diese höher sind.

tatsächliche Kosten
zu den tatsächlichen absetzbaren Kosten gehören:
- die Pauschale für priv. Versicherungen i.H.v. 30€,
oder stattdessen die nachgewiesenen Beiträge für Haftpflicht-, Hausrat-, Unfall-, Lebens-, Berufs-, Erwerbsunfähigkeitsversicherung, freiwillige/private Kranken- und Rentenversicherung, sofern erforderlich, und die Beiträge für gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, u.a. die Kfz-Haftpflichtversicherung,
- Beträge für staatliche Altersvorsorge (zertifizierte Riester-Renten) bis zur Höhe des Mindesteigenbeitrages nach § 86 EStG,
- 1/60 der steuerrechtlichen Werbungskostenpauschale (§ 9a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG): 15,33€,
oder stattdessen die tatsächlichen Werbekosten, dazu gehören doppelte Haushaltsführung (aufgrund auswärtiger Tätigkeit, wenn Umzug und Tagespendeln nicht zumutbar ist, pauschal als Mehraufwand die Differenz zwischen Regelleistung bei Partnern und bei Alleinstehenden, Kosten für die Unterkunft/Heizung am auswärtigen Ort in tatsächlicher Höhe, eine Familienheimfahrt im Kalendermonat, bei Verheirateten/Partnern zwei; maximal in Höhe der Aufwendungen für öffentliche Verkehrsmittel), Beiträge zu Berufsverbänden und Gewerkschaften, Kinderbetreuungskosten (sofern nicht nach SGB VIII gezahlt), Arbeitsmaterial, Berufskleidung, Arbeitsmittel, Fachliteratur, Fortbildung, Reisekosten, Umzugskosten, Bewerbungskosten, Reparatur- und Unfallkosten für KFZ (sofern dieses zum Erreichen des Arbeitsortes benötigt wird, bzw. der Unfall auf dem Weg zur, während oder von der Arbeit passiert ist),
- Fahrtkosten zum Erreichen des Arbeitsplatzes (0,20€ je Entfernungskilometer, oder die tatsächlichen höheren, oder die für öffentliche Verkehrsmittel; max. i.H. der für öffentliche Verkehrsmittel),
- Abwesenheitspauschale für Arbeitnehmer i.H.v. 6€ pro Tag (wenn der Arbeitnehmer nicht am vertraglichen Arbeitsort beschäftigt wird und mindestens 12 Std./Tag von zu Hause und seinem vertraglichen Arbeitsort abwesend ist).
Hinzu kommen noch die schon genannten zusätzlich zum Grundfreibetrag absetzbaren Beträge.

Besonderheit für Selbstständige 
Da es bei Selbständigen kein Nettoeinkommen gibt, müssen dort zusätzlich
- die auf das Einkommen zu entrichtenden Steuern und
- (analog zu den SV-Beiträgen) die Beiträge zur Kranken-, Renten-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung
abgesetzt werden.
Beiträge für andere gesetzlich vorgeschriebene Versicherungen, die aufgrund der Selbständigkeit erforderlich sind, sind als Betriebsausgaben abzusetzen.

Besonderheit für Auszubildende
Auszubildende dürfen auch bei einem Einkommen von 400€ oder weniger die Kosten zusätzlich absetzen, welche aufgrund Fahrtkosten zur Ausbildung für Ausbildungsmaterial anfallen und zusammen den Grundfreibetrag übersteigen.


Anrechung von sonstigem Einkommen
Sonstige Einnahmen sind alle Einnahmen, die nicht aus einer Erwerbstätigkeit stammen. Dazu gehören u.a.: Zinsen, Geldgeschenke, Kindergeld, Unterhalt.
Absetzungen sind hier aber nur zulässig, wenn nicht noch parallel Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird. Ausnahme: Wenn das Erwerbseinkommen geringer ist als der Grundfreibetrag, können die von der Einkommensart unabhängigen und auch vom sonstigen Einkommen absetzbaren Beträge i.H. des ungenutzten Teiles des Grundfreibetrages auf das sonstige Einkommen übertragen und dort abgesetzt werden.

Abgesetzt werden können:
- Freibetrag für priv. Versicherungen i.H.v. 30€ (nur für Volljährige),
- Steuern (sofern das sonstige Einkommen steuerpflichtig ist; auch absetzbar, wenn parallel Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird),
- Zusatzbeitrag zur GKV,
- Beiträge zur Riester-Rente,
- titulierte Unterhaltszahlungen,
- Beiträge zu gesetzlichen Pflichtversicherungen wie KFZ-Haftpflicht,
- die zur Erzielung dieses Einkommens erforderlichen Aufwendungen in tatsächlicher Höhe (diese sind auch absetzbar, wenn parallel Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt wird).


besondere Einkünfte

Kindergeld
Kindergeld ist Einkommen des Kindes, in der Höhe in der das Kind es zur Deckung seines Bedarfes benötigt.
Benötigt das Kind sein Kindergeld nicht oder nur zum Teil für seinen Bedarf, wird das den Bedarf des Kindes übersteigende Kindergeld beim Kindergeldberechtigten als sonstiges Einkommen angerechnet.
Ist das Kind 25 Jahre oder älter, wird das Kindergeld generell dem Kindergeldberechtigten als Einkommen angerechnet.
Lebt das Kind nicht mehr im Haushalt der Eltern und leiten diese das Kindergeld nachweislich an das Kind weiter, ist es Einkommen des Kindes, an das es weitergeleitet wird.
Dieser Kindergeldübertrag dürfte jedoch seit 2008 unzulässig sein (siehe hier). Es sollte also nichts schaden, dagegen vorzugehen.


Aufwandserstattungen des Arbeitgebers
Aufwandserstattungen des Arbeitgebers, die einem anderen Zweck als das ALG II dienen, sind gemäß § 11 Abs. 3 Nr. 1a SGB II kein Einkommen - aber nur im Rahmen des tatsächlichen Aufwandes.
Für den Aufwand "Fahrkosten zum Erreichen des Arbeitsortes" ist bereits der Grundfreibetrag nach § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II gedacht. Sollte der nicht ausreichen, kann man lt. § 11 Abs. 2 S. 3 SGB II die tatsächlichen Kosten absetzen.
Danach wird eine pauschale Erstattung der Fahrkosten zum Erreichen des Arbeitsortes als Einkommen angerechnet. Eine Erstattung tatsächlicher Kosten, also des tatsächlichen Aufwandes, wäre allerdings anrechenfrei.
Fahrkosten, die während der Ausübung der Tätigkeit entstehen, z.B. durch die berufliche Nutzung des privaten PKW, sind anrechenfrei.
Aufwandserstattungen des Arbeitgebers, die dem selben Zweck wie ALG II dienen, was u.a. auf Auslöse, Nacht-, Sonn- und Feiertagszuschläge zutrifft, sind als Einkommen anzurechnen. Hier können dann gegebenenfalls die tatsächlichen Kosten statt des Grundfreibetrages vom Einkommen abgesetzt werden.

Unterschied zwischen Bedarfsanteilsmethode (Horizontalmethode) und Vertikalmethode

Gewinnberechnung bei Selbständigen nach SGB II

privilegiertes Einkommen

400 Euro Job

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Stand: 01.05.2011
« Letzte Änderung: 14. Oktober 2011, 11:03:13 von Ottokar »
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Unterschied zwischen Bedarfsanteilsmethode und Vertikalmethode
« Antwort #1 am: 15. November 2008, 12:59:46 »
Um zu beurteilen, ob eine Person tatsächlich Hilfebedürftig ist, muss man nach der sog. Vertikalmethode rechnen, nicht nach der Bedarfsanteilsmethode.
Bei der Bedarfsanteilsmethode wird das Einkommen eines Mitgliedes der BG auf alle anderen verteilt, und zwar prozentual nach Menge der Bedürftigkeit.

Zuerst muss das anrechenbare Einkommen ermittelt werden, unabhängig davon, nach welcher Methode berechnet wird:

Einkommen Mutter: 1000€ Brutto, 806€ Netto
Grundfreibetrag: 100€
Freibetrag 1: 180€ (20% des Brutto von 100,01€ bis 1000,00€; hier von 900€)
Freibetrag 2: 0€ (10% des Brutto von 1000,01€ bis 1200,00€, bei mind. einem mind. Kind in der BG bis 1500€; hier von 0€)
gesamt: 280€
anrechenbares Einkommen = 806€ Netto - 280€ Freibeträge = 526€

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Bedarfsanteilsmethode Beispiel 1

- Mutter, Vater
- Bedarf Mutter: 328€ + 300€ Anteil KdU (1/2) = 628€
- Bedarf Vater: 328€ + 300€ Anteil KdU (1/2) = 628€
Gesamtbedarf = 1256€

Gesamtbedarf 1256€ = 100%
davon
Bedarf Mutter 628€ = 50%
Bedarf Vater 628€ = 50%

das anrechenbare Einkommen der Mutter (526€) würde genau nach diesen Prozentanteilen der Bedürftigkeit am Gesamtbedarf wie folgt verteilt:
50% davon Mutter = 263€
50% davon Vater = 263€

ausgehend davon bedeutet das:

ALG II Mutter = Regelsatz 328€ - Einkommen 263€ + Anteil KdU 300€ = 365€ ALG II Restanspruch, davon 300€ als KdU und 65€ als Regelsatz
ALG II Vater = Regelsatz 328€ - Einkommen 263€ + Anteil KdU 300€ = 365€ ALG II Restanspruch, davon 300€ als KdU und 65€ als Regelsatz

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Bedarfsanteilsmethode Beispiel 2

Wenn ein Kind hinzu kommt und Einkommen hat, z.B. Kindergeld, sieht das etwas anderst aus.
Da Kinder im SGB II ihren Eltern keinen Unterhalt schulden, darf bei der Berechnung der Bedarfsanteile Einkommen eines Kindes auch nur diesem Kind zugeordnet werden, d.h. das Einkommen des Kindes muss hierbei vorab abgezogen werden.
Die Berechnung zur Ermittlung der Bedarfsanteile würde dann so aussehen:

- Mutter, Vater, Kind 5J.
- Bedarf Mutter: 328€ + 200€ Anteil KdU (1/3) = 528€
- Bedarf Vater: 328€ + 200€ Anteil (1/3) = 528€
- Bedarf Kind: 215€ Regelsatz + 200€ Anteil KdU (1/3) = 415€ - 184€ Kindergeld = 231€ (KiGe mindert vorrangig den Bedarf des Kindes)
Gesamtbedarf = 1287€

Gesamtbedarf 1287€ = 100%
davon
Bedarf Mutter 528€ = 41,025%
Bedarf Vater 528€ = 41,025%
Bedarf Kind 231€ = 17,95%

das anrechenbare Einkommen der Mutter (526€) würde dann wieder nach diesen Prozentanteilen der Bedürftigkeit am Gesamtbedarf verteilt:

41,025% davon Mutter =  215,79€
41,025% davon Vater = 215,79€
17,95% davon Kind = 94,42€

ausgehend davon bedeutet das:

ALG II Mutter = Regelsatz 328€ - Einkommen 215,79€ + Anteil KdU 200€ = 312,21€ ALG II Restanspruch, davon 200€ als KdU und 112,21€ als Regelsatz
ALG II Vater = Regelsatz 328€ - Einkommen 215,79€ + Anteil KdU 200€ = 312,21€ ALG II Restanspruch, davon 200€ als KdU und 112,21€ als Regelsatz
ALG II Kind = Regelsatz 215€ - KiGe 184€ - Einkommen 94,42€ + Anteil KdU 200€ = 136,58€  ALG II Restanspruch als KdU

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Vertikalmethode

und hier ein Beispiel mit den bereits oben verwendeten Zahlen nach der Vertikalmethode, um zu ermitteln, ob die Mutter hier tatsächlich Hilfebedürftig ist und allen Pflichten des SGB II unterliegt:

Bedarf Mutter: 328€ Regelsatz + 200€ Anteil KdU = 528€ - anrechenbare Einkommen der Mutter 526€ = -2€

Hier ist das anrechenbare Einkommen der Mutter höher als ihr Bedarf, d.h. sie ist per Definition (§ 9 Abs. 1 SGB II) eigentlich nicht Hilfebedürftig, obwohl sie aufgrund der Bedarfsanteilsmethode ALG II erhält.
Diejenige Person einer BG, die ihren Bedarf mit eigenem Einkommen decken kann und nur Aufgrund der sog. Bedarfsanteilsmethode (§ 9 Abs. 2 Satz 3 SGB II) ALG II erhält, unterliegt zwar noch dem Rechtskreis des SGB II, dieser muss hier jedoch verfassungskonform umgesetzt werden (BGH vom 7/7/04 AZ: XII ZR 272/02, BSG vom 07/11/06, AZ: B 7b AS 8/06 R). D.h. das Amt kann z.B. an sie keinerlei Forderungen mehr richten, welche auf die Eingliederung oder Bedarfsminderung (=Einkommenserhöhung) abzielen, wie z.B. Bewerbungen, Teilnahme an Eingliederungsmaßnahmen.
« Letzte Änderung: 03. Mai 2011, 10:46:33 von Ottokar »
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Berechnung Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 3 ALG II-V)
« Antwort #2 am: 15. November 2008, 13:00:20 »
Berechnung Einkommen aus selbstständiger Tätigkeit (§ 3 ALG II-V):
(vereinfachte Darstellung)

Grundlagen
Jeder Selbstständige, der auch ALG II bezieht, muss zwei Bücher führen: eines für das Finanzamt nach steuerrechtlichen Vorschriften und eines für die ARGE entsprechend den Vorschriften des SGB II und der ALG II-V über die Einkommensberechnung. Diese zwei Rechtsgebiete muss man zwingend trennen! Denn entgegen steuerrechtlichen Vorschriften sind bei der Einkommensberechnung für das SGB II nach § 3 ALG II-V erforderliche Betriebsausgaben immer in voller Höhe abzusetzen.

Durchschnittseinkommen
Die ARGE muss für den Bewilligungszeitraum - oder falls die Selbstständigkeit nur während eines Teiles des Bewilligungszeitraumes ausgeübt wurde, dann entsprechend anteilig - alle in diesem Zeitraum erzielten Betriebseinnahmen und alle angefallenen Betriebsausgaben gegenüberstellen und aus dem so errechneten Gewinn ein monatliches Durchschnittseinkommen bilden: § 3 ALG II-V.
Dieses Durchschnittseinkommen bildet dann das monatliche Bruttoeinkommen, von dem die Absetzbeträge nach § 11 Abs. 2 SGB II abzusetzen sind. Das verbleibende Einkommen wird dann mindernd auf ALG II angerechnet.

abschließende Berechnung
Eine abschließende Berechnung kann i.d.R. immer erst nach dem Ende des aktuellen Bewilligungszeitraumes und der Vorlage aller relevanten Unterlagen erfolgen.
Sofern das Amt dies nicht von sich aus tut, muss der Hilfebedürftige die Nachberechnung seines ALG II auf der Basis seiner Einkommensnachweise beantragen (Überprüfungsantrag).
Sollten sich danach nochmal Änderungen am Gewinn/Einkommen ergeben, z.B. aufgrund einer Steuernachzahlung für einen beendeten Bewilligungszeitraum, muss man die Bescheide des betroffenen Bewilligungszeitraumes erneut mittels Überprüfungsantrag anfechten und eine Neuberechnung unter Berücksichtigung der Steuernachzahlung fordern.

Gewinn
Gewinn = Betriebseinnahmen - notwendige tatsächliche Betriebsausgaben
Bei den Betriebsausgaben dürfen die nach § 11 Abs. 2 SGB II möglichen Absetzbeträge nicht berücksichtigt werden.
Bei Benutzung eines privaten Kraftfahrzeugs können für betriebliche Fahrten 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer abgesetzt werden (Fahrtenbuch).
Dieser so ermittelte Gewinn wird dann wie Einkommen nach § 11 SGB II behandelt.

Anlage EKS
In der Anlage EKS wird von selbstständigen Hilfebedürftigen erwartet, eine Glaskugelprognose zu stellen, wieder mal ein Beweis für die vollkommene Unfähigkeit unserer Politiker.
Hier hat sich folgender Zusatz bewährt:
Mir ist es nicht möglich für die Zukunft detailliert für jeden einzelnen Monat zu planen, wann ich Büromaterial brauche, wann ich für wie viel Geld telefoniere, wann ich welche Betriebsmittel und Waren zu welchen Preisen ein- und verkaufen kann bzw. muss. Ich versichere aber, dass in die voraussichtliche Gewinnsumme keine vermeidbaren Ausgaben eingeflossen sind. Abschreibungen aus den Vorjahren sind nicht enthalten. Die Telefonkosten wurden, wie gefordert, bei der Schätzung zur Hälfte privat und zur Hälfte gewerblich angenommen. Ausgaben, die bei der Bereinigung des Einkommens berücksichtigt werden sind ebenfalls nicht enthalten. Abschließende detaillierte Angaben bekommen Sie nach Ende des Bewilligungszeitraumes.
Damit bin ich meiner Mitwirkungspflicht nach §§ 60 und 65 SGB I voll und ganz nachgekommen.

« Letzte Änderung: 15. November 2010, 14:43:18 von Ottokar »
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
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privilegiertes Einkommen
« Antwort #3 am: 15. November 2008, 13:08:29 »
Privilegiertes Einkommen ist Einkommen, das nicht auf das ALG II angerechnet werden darf, das sind z.B.:

- Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG)
- Grundrente für Witwen und Waisen (Hinterbliebenenrente) nach dem Bundesversorgungsgesetz
- Renten für Kriegsgefangenschaftsopfer, Wehrdienstopfer, Grenzdienstopfer, Zivildienstopfer, Opfer von Gewalttaten, politische Häftlinge,
 Impfgeschädigte, zu Unrecht Verhaftete bzw. rechtsstaatswidrig Verfolgte, Renten für thalidomidgeschädigte Personen sowie Renten oder Beihilfen nach dem Bundesentschädigungsgesetz, jeweils in Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem BVG
- Leistungen nach dem Gesetz zur Errichtung der Stiftung „Mutter und Kind“ – Schutz des ungeborenen Lebens,
- Monatliche Renten nach dem Gesetz über die Hilfe für durch Anti-D-Immunprophylaxe mit dem Hepatitis-C Virus infizierte Personen zur Hälfte, Einmalzahlungen in voller Höhe
- Leistungen nach dem HIV-Hilfe-Gesetz,
- Entschädigungsrenten und –leistungen nach dem Gesetz über Entschädigung für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet zur Hälfte,
- bestimmte Leistungen nach dem Lastenausgleichsgesetz LAG (s. §§ 292 Abs. 2 Nr. 1 bis 3, 274, 280 284),
- Leistungen nach dem Gesetz über den Ausgleich beruflicher Benachteiligung für Opfer politischer Verfolgung im Beitrittsgebiet,
- Soziale Ausgleichsleistungen nach dem Gesetz über die Rehabilitierung und Entschädigung von Opfern rechtsstaatswidriger Strafverfolgungsmaßnahmen im Beitrittsgebiet
- der Erhöhungsbetrag der Verletztenrente nach § 58 SGB VII
- Arbeitnehmersparzulage
-  Arbeitsförderungsgeld in Werkstatt für Behinderte,
- Aufwandsentschädigungen für Mitglieder kommunaler Vertretungen und Ausschüsse,
- Ausbildungsgeld nach § 107 SGB III für Teilnehmer an Maßnahmen im Eingangsbereich und Berufsbildunsgbereich einer Werkstatt für behinderte Menschen,
- Anpassungshilfe an ältere landwirtschaftliche Arbeitnehmer aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe „Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes
- Blindenführhundleistungen,
- Elternrente (§ 49 BVG),
- Entschädigung für Blutspender,
- Erholungshilfe (§ 27b BVG),
- Ersatzleistungen für Luftschutzdienst,
- Kleider- und Wäscheverschleißleistung (§ 15 BVG),
- Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung und gleichwertige Leistungen der privaten Pflegeversicherung,
- Leistungen nach § 7 Unterhaltssicherungsgesetz (USG),
- Mehraufwendungs-Wintergeld (§ 212 SGB III),
- Leistungen zur Förderung der Arbeitsaufnahme (Mobilitätshilfen §§ 53 ff SGB III mindern ggf. die Werbungskosten),
- Pflegegeld (Aufwendungsersatz) nach § 23 SGB VIII – Kinder- und Jugendhilfegesetz - bei nicht gewerbsmäßiger Pflege (Einzelfallprüfung nach 6 Kindern),
- Schwerstbeschädigtenzulage (§ 31Abs. 5 BVG,)
- SED-Opfer-Kapitalentschädigung (Gesetz zur Bereinigung von SED-Unrecht § 16 Abs. 4),
- pauschale Eingliederungshilfe für Spätaussiedler aus der ehemaligen UDSSR,
- steuerfreie Aufwandsentschädigung aus öffentlichen Kassen für öffentliche Dienste im Rahmen des tatsächlichen Aufwandes,
- steuerfreie Einnahmen aus einer nebenberuflichen Tätigkeit nach § 3 Nr. 26 EStG (z.B. Übungsleiter, Ausbilder, Erzieher, Betreuer….) bzw. Einnahmen aus nebenberuflicher Tätigkeit im gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Bereich bis zur Höhe des Freibetrages nach § 3 Nr. 26a EStG (500 Euro/Jahr),
- Aufwandsentschädigungen im Rahmen sonstiger ehrenamtlicher Tätigkeiten (z.B. freiwillige Feuerwehr),
- Wohnungsbauprämie,
- Witwen- und Witwerrente für das sog. Sterbevierteljahr zu dem das Normalmaß übersteigende Betrag,
- die vom Arbeitgeber zusätzlich zum Arbeitslohn gezahlten vermögenswirksamen Leistungen.
- Leistungen aus Härtefonds für NS-Verfolgte
- der Anteil des ausbildungsbedingten Bedarfes des BAföG
- Blindengeld nach den Landesblindengeldgesetzen
- Leistungen aus Härtefonds für NS-Verfolgte
- Pflegegeld nach § 44 SGB VII
- Gehörlosengeld
- der Kinderbetreuungszuschlag nach § 14b BAföG

Dies ist keine abschließende Auflistung.
Quelle: Handlungsanweisung der BA zu SGB II § 11.

Die Handlungsanweisung der BA zu § 11 besagt in Rz 11.104 dazu außerdem folgendes:
Eine Prüfung, ob zweckgebundene Einnahmen und Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege, die einem anderen Zweck als das Arbeitslosengeld II / Sozialgeld dienen, als Einkommen zu berücksichtigen sind, weil daneben Leistungen nach dem SGB II ungerechtfertigt wären, ist entbehrlich, wenn die Einnahmen und Zuwendungen einen Betrag in Höhe einer halben monatlichen Regelleistung (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II) nicht übersteigen. (§ 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II derzeit 347€, also ist eine Prüfung bis zu einem Betrag von 173,50€ entberlich.)

Hinweis
Andere Renten als nach dem BVG sind nicht privilegiert und werden als sonstiges Einkommen angerechnet: http://wdbfi.sgb-2.de/paragraphen/p11/p11_10029.html
D.h., dass u.a. Waisen- und Halbwaisenrente nach dem SGB VI als sonstiges Einkommen angerechnet werden.
« Letzte Änderung: 15. November 2010, 14:46:21 von Ottokar »
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400 Euro Job
« Antwort #4 am: 15. November 2010, 14:50:18 »
Bei einem 400€ Job gibt es nur den Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II in Höhe von 100€. Damit sollen alle in § 11 Abs. 1 SGB II genannten Aufwendungen abgegolten sein. Hier heißt es also rechnen und wenn der Grundfreibetrag nicht ausreicht, den 400€ Job nicht annehmen. Das ist sinngemäß § 10 SGB II ein wichtiger Grund, da als solcher u.a. gilt, wenn die Aufwendungen für eine Tätigkeit höher sind als die Einnahmen.
Eine andere Möglichkeit wäre, aus dem 400€ Job, der für den Arbeitnehmer nicht sozialversicherungspflichtig ist, einen Job zu machen, der sozialversicherungspflichtig ist. Das kostet den Arbeitgeber, wenn man es richtig macht, d.h. richtig rechnet, keinen Cent mehr als der 400€ Job und man hat unter dem Strich sogar etwas mehr raus. Gegebenenfalls sollte der Arbeitgeber dazu seinen Steuerberater hinzuziehen.

Beispiel 400 Euro Job
Bei einem 400€ Job zahlt der Arbeitgeber pauschal 30% an Sozialversicherungsbeiträgen (SV), also 120€. D.h. dem Arbeitgeber entstehen bei einem 400€ Job also Kosten in Höhe von 520€/Monat.
Ein Alleinstehender ohne Kinder mit einem KV-Beitrag von 13,8% erhält z.B. bei einem Bruttolohn von 455€ ca. 392,90€ Netto raus, der Arbeitgeber zahlt etwa 60€ SV-Beiträge, es entstehen dem Arbeitgeber also Kosten von unter 520€/Monat.
Man erhält zwar knapp 7€ weniger raus, kann aber statt der Pauschale die tatsächlichen Kosten absetzen, und erhält letztlich "unter dem Strich" tatsächlich mehr.

Summenmäßig sieht das so aus:

400€ Job, tatsächliche Ausgaben 120€
400€ - 100€ (Pauschalfreibetrag nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II) - 60€ (Freibetrag nach nach § 11b Abs. 3 SGB II) = 240€ anrechenbares Einkommen.
Hier bleibt einem der Freibetrag von 60€/Monat, von dem man aber noch die zusätzlichen Kosten von 20€/Monat  zahlen muss, da nur 100€ von den tatsächlichen Aufwendungen abgesetzt werden können.
Unter dem Strich bleiben einem 40€.

Beispiel 455 Euro Job
455€ Job, tatsächlich absetzbare Ausgaben 120€
392,90€ - 71€ (Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II) - 120€ (tatsächlich absetzbare Aufwendungen nach § 11b Abs. 1 SGB II) = 201,90€ anrechenbares Einkommen.
Hier hat man unter dem Strich also:
392,90€ Netto - 120€ für Aufwendungen - 201,90€ anrechenbares Einkommen = 71€, das sind 31€/Monat mehr als beim vorherigen Beispiel.

Das erstaunliche ist, dass man selbst mit der Pauschale von 100€ bei einem 455€ Job mehr herausbekommt:
392,90€ - 100€ (Pauschalfreibetrag nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II) - 71€ (Freibetrag nach § 11b Abs. 3 SGB II) = 221,90€ anrechenbares Einkommen.
Hier erhält man unter dem Strich also:
392,90€ Netto - 100€ für Aufwendungen - 221,90€ anrechenbares Einkommen = 71€.
Zum Vergleich: bei einem 400€ Job hätte man unter dem Strich: 400€ - 100€ für Aufwendungen - 240€ anrechenbares Einkommen = 60€.

Bei einem 455€ Job gegenüber einem 400€ Job hat man also generell 11 Euro/Monat =  132€/Jahr mehr, plus die Aufwendungen nach § 11b Abs. 1 SGB II, welche den Grundfreibetrag nach § 11b Abs. 2 S. 1 SGB II übersteigen, während der Arbeitgeber keine Mehrkosten hat.
Hier lohnt es sich also auf alle Fälle, mit dem Arbeitgeber zu sprechen.

Lest dazu bitte auch den "Ratgeber Berechnung 400-Euro-Job" hier im Forum im Bereich "Ratgeber".
« Letzte Änderung: 01. Mai 2011, 15:14:20 von Ottokar »
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