BAB und Bafög - Freibeträge wie Erwerbseinkommen?
Diese Frage tauchte in den letzten Tagen öfter auf. Ich habe mich deshalb mit diesem Thema noch mal intensiv beschäftigt.
An diese Stelle einen besonderen Dank an Lilith, deren Nachfragen dazu geführt haben.
Lt. BSG Urteil vom 17.03.2009, Az. B 14 AS 61/07 R, B 14 AS 62/07 R, B 14 AS 63/07 R, sind beim bafög neben dem zweckbestimmten Teil keine weiteren Absetzungen zulässig, Ausnahmen sind nur die unter § 11 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 SGB II genannten Beträge i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V.
Der Rest ist lt. BSG voll anzurechnen. Das gilt somit analog auch für bab, welches ja dem selben Zweck dient (schulische <=> betriebliche Ausbildung). Entgegen dem bafög sind beim bab aber keine zweckbestimmten Anteile abzuziehen, da diese hier zusätzlich gezahlt werden, vgl. Rz 11.102 Abs. 2.
Die Weisung der BA zu § 11 SGB II in in diesem Punkt in einem maßgeblichen Absatz falsch und damit irreführend.
Unter Rz 11.102, die sich mit der Anrechnung von bab und bafög beschäftigt, stehen in Abs. 3 und 4 folgende zwei Absätze:
Abs. 3: "Werden für Fahrkosten und Ausbildungsmaterial insgesamt höhere Kosten nachgewiesen, können die die Pauschale übersteigenden Kosten zusätzlich geltend gemacht werden (§ 1 Abs. 1 Nr. 10 Alg II-V)."
Abs. 4: "Wurde bereits der Grundfreibetrag in Höhe von 100 Euro nach § 11 von der Ausbildungsvergütung abgesetzt, sind Fahrkosten und Kosten für Ausbildungsmaterial nur für den 100 Euro übersteigenden Teil zu berücksichtigen."
Abs. 4 suggeriert hierbei die Absetzung des Grundfreibetrages nach § 11 Abs. 2 S. 2 SGB II, was jedoch falsch ist, da es sich bei bab und bafög eben nicht um Erwerbseinkommen handelt, vgl. Rz 11.85 Satz 1.
Korrekterweise ist mit der in Abs. 3 bezeichneten "Pauschale" hier die mit dem bab bzw. bafög gezahlte zweckbestimmte Leistung gemeint.
Die BA will hier offenbar, entgegen dem BSG, die Absetzung höherer ausbildungsbedingter Aufwendungen, welche die Pauschalen für bab (§§ 67 bis 69 SGB III) bzw. bafög übersteigen, ermöglichen, so wie sie es bei anderen Ausbildungen auch zulässt, vgl. Rz 11.84a.
D.h. wird diese Pauschale für ausbildungsbedingte Aufwendungen durch die tatsächlichen Kosten überschritten, sind die dabei entstehenden Mehrkosten - entgegen den BSG Urteilen - zusätzlich abzusetzen. Im Übrigen ist bab und bafög voll anzurechnen.
Dieser ganze Abs. 4 müsste eigentlich gelöscht, oder durch eine korrekte Formulierung ersetzt werden, wie:
"Wurde bereits der nach BAB (§§ 67 bis 69 SGB III) bzw. bafög zweckbestimmte Anteil der Ausbildung von der Ausbildungsvergütung abgesetzt, sind Fahrkosten und Kosten für Ausbildungsmaterial nur für diesen, den zweckbestimmte Anteil übersteigenden, Teil zu berücksichtigen."
Nachtrag:
Möglich wäre auch, dass die BA hier nur Fälle meint, in denen bab oder bafög ergänzend zum Ausbildungsgehalt gezahlt wird. Das sollte dann aber auch explizit so da stehen. Hier besteht also Klärungsbedarf von seiten der BA.
(Danke an Lilith für diese Idee zu später Stunde.)