Hartz IV: Großflächiger Betrug durch die Leistungsträger des SGB II beim Warmwasserabzug
Wie wir bereits berichteten:
http://www.gegen-hartz.de/nachrichtenue ... en8551.phpbetrügt die ARGE München ihre ALG II Empfänger wissentlich und vorsätzlich bei der Berechnung der von den Hilfebedürftigen aus dem Regelsatz zu zahlenden Warmwasserkosten. Auf diesen "Kosteneinsparungs-Zug" sind mittlerweile mehrere andere Kommunen bundesweit aufgesprungen. Nichts desto trotz ist diese Vorgehensweise weiterhin absolut rechtswidrig, da sie in totalem Widerspruch zu den diesbezüglichen Grundsatzurteilen des Bundessozialgerichtes steht, was die jeweiligen Leistungsträger auch wissen. Hierbei handelt es sich auch keinesfalls um eine fatale Fehlinterpretation der BSG-Urteile, sondern vielmehr um eine bewusste Täuschung und Rechtsbeugung der Kommunen mit dem Zweck, auf diese Weise bei ALG II-Beziehern illegal Ausgaben für Unterkunftskosten einzusparen. Diese Vorgehensweise, die auf erhebliche kriminelle Energie hinweist, ist damit auch strafrechtlich relevant (§§ 263, 339 StGB).
Das Bundessozialgericht hat in seiner ständigen Rechtsprechung zu den Warmwasserkosten entschieden, dass die Berechnung dieser Kosten nach § 9 Heizkostenverordnung (HKV) im SGB II grundsätzlich unzulässig ist. Dabei ist es egal, wer diese Berechnung vornimmt. Stattdessen ist die im Regelsatz enthaltene Pauschale für die Warmwasserbereitung von den Gesamtheizkosten abzuziehen. Das gilt immer dann, wenn Heizung und Warmwasser über eine gemeinsame Anlage erwärmt werden und keine getrennte Messung der tatsächlichen Brennstoffverbräuche erfolgt. Nur wenn eine getrennte Messung des tatsächlich nur zur Warmwasserbereitung verbrauchten Brennstoffs erfolgt, dürfen die so ermittelbaren tatsächlichen Kosten abgezogen werden. Da dies in Deutschland aber absolut unüblich ist, eben weil Heizung und Warmwasser i.d.R. über eine gemeinsame Anlage erwärmt werden, kommt das in der Praxis so gut wie nie vor. So u.a. BSG vom 27 Feb 2008, Az. B 14/7b AS 64/06 R und B 14/11b AS 15/07 R.
Unter wissentlicher totaler Rechtsbeugung erklären einige Leistungsträger des SGB II ihren Hilfebedürftigen aber, dass aufgrund dieser Urteile des BSG nunmehr die vom Vermieter, oder einer von diesem beauftragten Heizkostenabrechungsfirma, die nach § 9 HKV, meist nach sog. Gradtagen, errechneten, angeblich tatsächlichen, Warmwasserkosten abzuziehen seien. Dabei wird den, meist technisch unkundigen, Betroffenen noch frech und wissentlich vorgelogen, dass ja mit dem Warmwasserzähler die Warmwasserkosten gemessen worden seien. Genau das stimmt aber nicht, was den Leistungsträgern auch wohlweislich bekannt ist, denn das Einzige, was der Warmwasserzähler misst, ist die verbrauchte Wassermenge - nicht jedoch die zu deren Erwärmung benötigte Energie. Eben deshalb werden dann im Weiteren auf der Abrechnung die Warmwasserkosten nach § 9 HKV anteilig von der Gesamtenergie, den Brennstoffkosten, errechnet. Genau das wird den betroffenen ALG II Beziehern aber, ebenfalls wohlwissend und damit vorsätzlich, von den Leistungsträgern verschwiegen.
Jeder, der von dieser vorsätzlichen und gravierenden Rechtsbeugung betroffen ist, sollte mit allen zur Verfügung stehenden rechtsstaatlichen Mitteln dagegen vorgehen.
Nachtrag:
In seinem Urteil vom 24.02.2011, Az. B 14 AS 52/09 R, hatte das BSG darüber zu entscheiden, ob eine nach Maßgabe der HeizkostenV vorgenommene Errechnung der Warmwasserkosten als konkrete Erfassung anzusehen ist, welche die - sich aus der Bemessung des Regelsatzes ergebende - Pauschale verdrängt, und welcher Maßstab dann für die Bemessung des Abschlags während der noch laufenden Abrechnungsperiode gilt.
Das BSG hat nun, in Übereinstimmung seiner bisherigen Rechtsprechung, geurteilt, dass eine nach Maßgabe der HeizkostenV vorgenommene Abrechnung der Warmwasserkosten
NICHT als konkrete Erfassung anzusehen ist, da diese die Voraussetzung für isolierten Erfassung der Kosten der Warmwasserbereitung nicht erfüllt, denn die Kosten werden auch dort nach § 9 HKV rein rechnerisch anhand der Gesamtheizkosten nach einer Formel ermittelt und nicht separat erfasst.
Dieses Urteil hat Auswirkungen auf all diejenigen Bescheide, in welchen die Leistungsträger bisher behaupteten, die nach § 9 HKV errechneten Warmwasserbeträge wären als tatsächlich erfasste Warmwasserkosten anzusetzen.
Betroffene sollten gegen diese Bescheide
SOFORT Widerspruch einlegen bzw. deren Überprüfung beantragen.