- Urteil vom 16.12.2008, Az. B 4 AS 60/07 R:
Ein zeitlicher Umfang der Arbeitszeit bei AGHs mit MAE (sog. 1€ Job's) von bis zu 30 Std. begegnet keinen Bedenken.
Voraussetzung für eine Sanktionierung nach § 31 SGB II ist, dass dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen eine hinreichend bestimmte Arbeitsgelegenheit angeboten wurde. dazu muss die Art der Arbeit, ihr zeitlicher Umfang und ihre zeitliche Verteilung sowie die Höhe der angemessenen Entschädigung für Mehraufwendungen im Einzelnen bestimmt sein.
Der erwerbsfähige Hilfebedürftige muss daraus aus Gründen des Rechtsschutzes erkennen können, ob die angebotene Arbeitsgelegenheit den inhaltlichen und formellen Anforderungen an eine zulässige Arbeitsgelegenheit, die zur Erreichung des Eingliederungsziels geeignet und erforderlich ist, genügt.
Zudem muss dem Arbeitslosen verbindlich bezeichnet werden, welche Leistungen ihm bei der Teilnahme an der Maßnahme dem Grunde nach (zusätzlich) zustehen.
(so auch LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.03.2008 - L 3 AS 127/08)
Eine Zuweisung zu einer AGH ist danach nur dann hinreichend bestimmt und damit zulässig, wenn sie enthält:
- die Art der Tätigkeit mit genauer Tätigkeitsbeschreibung,
- den Arbeitsort,
- den zeitliche Umfang,
- die zeitliche Verteilung,
- die Höhe der Mehraufwandsentschädigung.
Was auch die Bundesagentur für Arbeit in ihrer
"Arbeitshilfe AGH" als Mindestvoraussetzung vorschreibt.
- Urteile vom 13.04.2011, Az: B 14 AS 98/10 R, und vom 27.08.2011, Az: B 4 AS 1/10 R:
Bei einem rechtswidrigen Ein-Euro-Job haben Hartz IV Empfänger Anspruch auf Wertersatz für die geleistete Arbeit im Wege eines öffentlich-rechtlichen Erstattungsanspruchs in Höhe des für die Tätigkeit üblichen Tariflohn.
Der Anspruch richtet sich gegen das Jobcenter, welches den rechtswidrigen Ein-Euro-Job zugewiesen hat, da dieses allein eine solche Zuweisung vornehmen darf und damit die Arbeitsleistung veranlasst hat.
O-Ton: Generell sind Ein-Euro-Jobs, welche eine Tätigkeit auf dem 1. Arbeitsmarkt beinhalten, rechtswidrig.