Autor Thema: Anspruch  (Gelesen 2591 mal)

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Offline Ottokar

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Anspruch
« am: 22. Februar 2009, 11:16:56 »
- Urteil vom 07.11.2006, Az. B 7b AS 8/06 R:
Das SGB II kennt keinen Anspruch einer Bedarfsgemeinschaft als solchen, da diese keine juristische Person darstellt, Anspruchsinhaber sind die einzelnen Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft.

- Urteil vom 06.09.2007, Az. B 14/7b AS 36/06 R (RdNr 15):
Studenten haben grundsätzlich keinen Anspruch auf ALG II, mit dem Tag der Immatrikulation entfällt der Anspruch.

- Urteile vom 30.7.2008, Az. B14/7b AS 12/07 R und B14/11 AS 17/07 R:
Der Antrag auf ALG II hat gemäß § 37 SGB II bereits anspruchsbegründende Wirkung auf alle weiteren Leistungen des SGB II, auch auf die, auf welche erst später ein Anspruch entsteht. Eine "vorherige" Antragstellung ist deshalb nicht erforderlich.

- Urteil vom 19.10.2010, Az. B 14 AS 23/10 R:
In Deutschland lebende arbeitslose Ausländer sind nicht nach § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II vom ALG II-Bezug ausgeschlossen, wenn sie sich auf das Europäische Fürsorgeabkommen (EFA) vom 11.12.1953 berufen können. In diesem Fall ist die Ausschlussregelung in § 7 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II auf sie nicht anwendbar, auch dann nicht, wenn sich ihr Aufenthaltsrecht alleine aus dem Zweck der Arbeitsuche ergibt.

- Urteil vom 18.01.2011, Az. B 4 AS 108/10 R:
Die Leistungsträger des SGB II müssen bei denjenigen privat krankenversicherten ALG II-Empfängern, die aufgrund gesetzlicher Vorschriften nicht in einer gesetzlichen Krankenkasse pflichtversichert werden können, den (geringst möglichen) tatsächlichen Monatsbeitrag zu deren privater Krankenversicherung voll übernehmen.

- Urteil vom 24.02.2011, Az. B 14 AS 81/09 R:
Freigänger einer JVA haben generell keinen Anspruch auf ALG II. Gemäß § 7 Abs 4 Satz 2 SGB II ist der Aufenthalt in einer solchen Einrichtung dem Aufenthalt "in einer stationären Einrichtung" gleichgestellt. Personen in derartigen Einrichtungen sind vom Leistungsbezug nach dem SGB II ausgeschlossen.

- Urteil vom 25.08.2011, Az. B 8 SO 20/10 R:
Der Leistungsträger muss nicht nur die Kosten der billigsten Bestattung tragen.
Da sich der Bestattungspflichtige in einer besondern Belastungssituation befindet, kann ihm nicht zugemutet werden, unterschiedliche Angebote bei Bestattungsunternehmern einzuholen, um das billigste auszuwählen.
Wenn die Kosten im Vergleich mit anderen Bestattungsunternehmen objektiv angemessen sind, ist der Leistungsträger zur Übernahme verpflichtet.

- Urteil vom 06.11.2011, Az. B 14 AS 171/10 R:
Wenn ein volljähriger Partner mit einem anderen volljährigen Partner eine Bedarfgemeinschaft bildet, einer der Partner jedoch Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz bezieht, hat der Partner, der Leistungen nach SGB II bezieht, Anspruch auf die volle Regelleistung.
In der Vorinstanz hatte das LSG Hamburg begründet, dass der Partnerregelsatz dem Wortlauf nach dann nicht anwendbar ist, wenn es sich um eine sog. Misch-BG handelt, bei der ein Partner von Leistungen des SGB II ausgeschlossen ist und stattdessen Anspruch auf eine andere Sozialleistung hat.



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« Letzte Änderung: 28. Oktober 2011, 12:21:22 von Ottokar »
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