Einkommen- Urteil vom 30.07.2008, Az. B 14 AS 26/07 R:
Einkommen iS des § 11 Abs 1 SGB II ist grundsätzlich alles das, was jemand nach Antragstellung wertmäßig dazu erhält und Vermögen das, was er vor Antragstellung bereits hatte.
- Urteil vom 15.04.2008, Az. B 14/7b AS 58/06 R:
Wenn ein Mitglied einer BG keinen ALG II Anspruch hat, muss dessen Einkommen zuerst nach der Vertikalmethode auf dessen eigenen Bedarf nach SGB II angerechnet werden.
- Urteil vom 15.04.2008, Az. B 14/7b AS 6/07 R:
Vermögen aus privilegiertem Einkommen ist ebenfalls privilegiert: hier Schmerzensgeld und Vermögen daraus.
- Urteil vom 30.09.2008, Az. B 4 AS 19/07 R:
Eigenheimzulage ist bei zweckentsprechender Verwendung kein Einkommen.
- Urteil vom 19.06.2008, Az. B 14 AS 22/07 R:
Die Anrechnung von Verpflegung, die ein ALG II Empfänger während eines stationären Aufenthalts erhält, ist Mangels Rechtsgrundlage für den Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2007 rechtswidrig.
- Urteil vom 06.12.2007, Az. B 14/7b AS 16/06 R:
Existenzgründungszuschuss nach SGB III ist kein privilegiertes Einkommen und bei der Berechnung von Arbeitslosengeld II als Einkommen zu berücksichtigen.
- Urteil vom 03.03.2009, Az. B 4 AS 47/08 R:
Bei den nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossenen Abfindungsteilzahlungen handelt es sich um berücksichtigungsfähiges Einkommen iS des § 11 SGB II und nicht um Vermögen iS des § 12 SGB II. Dies folgt aus der sog Zuflusstheorie, die auch im vorliegenden Fall Anwendung findet. Nicht entscheidend ist, weshalb eine bestimmte Forderung - wie hier der Abfindungsanspruch - erst zu einem bestimmten Zeitpunkt erfüllt wird und Zahlungen stattfinden.
D.h. wenn der frühere Arbeitgeber die Abfindung - wie im vorliegenden Fall - erst auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen des früheren Arbeitnehmers zahlt und die Zahlung deshalb in einen Zeitraum fällt, in dem der arbeitslos gewordene Arbeitnehmer Arbeitslosengeld II bezieht.
(Dieses Urteil wird höchstwarscheinlich erhebliche Auswirkungen auf die von der BA bisher vertretene Rechtsauffassung: Nachzahlungen wegen Rechtsstreit aus Zeiten vor ALG II sind als Härtefall nicht als Einkommen sondern Vermögen zu berücksichtigen; haben. Anm. Ottokar)
- Urteil vom 17.03.2009, Az. B 14 AS 15/08 R:
Die Zahlung für die Wehrdienstbeschädigung nach dem Recht der DDR aus der gesetzlichen Unfallversicherung ist in vollem Umfang als Einkommen iS des § 11 SGB II zu berücksichtigen.
- Urteil vom 17.03.2009, Az. B 14 AS 61/07 R, B 14 AS 62/07 R, B 14 AS 63/07 R:
Die vom BAföG abzuziehende Pauschale ist nach dem BAföG-Bedarf und nicht nach dem tatsächlich gezahlten BAföG zu berechnen. Eine Absetzung von höheren Ausgaben kommt nicht in Betracht. Von dem Teil des BAföG, der danach nicht als zweckbestimmte Einnahme gilt, können lediglich noch die Versicherungspauschale für priv. Versicherungen und (soweit angefallen) die nachgewiesenen Ausgaben für eine KfZ-Versicherung abgesetzt werden.
Der Senat sah daher einen pauschalen Anteil des BAföG in Höhe von 82,40 Euro (20 vH von 412 Euro) als zweckbestimmte Einnahme an.
Folgen: statt der bisherigen 20% Regelung ist ab sofort ein Freibetrag von 82,40 Euro abzusetzen.
- Urteil vom 30.09.2008, Az. B 4 AS 29/07 R:
Eine Einkommenssteuererstattung ist im Monat des Zuflusses als einmaliges sonstiges Einkommen anzurechnen und, falls aufgrund der Höhe erforderlich, so auf die Folgemonate zu verteilen, dass der Versicherungsschutz erhalten bleibt.
- Urteil vom 13.05.2009, Az. B 4 AS 39/08 R:
Kann ein Kind seinen Bedarf aus eigenem Einkommen decken, gehört es gemäß § 7 Abs. 3 Nr. 4 SGB II nicht mehr zur Bedarfsgemeinschaft seiner Eltern/seines Elternteiles, lebt also nicht mehr mit einem volljährigen Hilfebedürtigen in einer Bedarfsgemeinschaft. Damit hat es gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V auch als minderjähriges Kind Anspruch auf den dort genannten Freibetrag von 30€ von seinem Einkommen (hier: Kindergeld). (Mit der Neufassung der ALG II-V ab 01.08.2009 haben mind. Kinder diesen Anspruch nicht mehr. Anm.d.Verf.)
Kindergeld, welches das Kind nicht zur Deckung seines Bedarfes benötigt, wir als Einkommen beim Kindergeld-Berechtigten angerechnet, wobei bei diesem ebenfalls ein Freibetrag von 30€ gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 ALG II-V abgezogen werden muss, sofern dieser Freibetrag nicht bereits bei anderem Einkommen des Kindergeld-Berechtigten abgezogen wird.
- Urteil vom 13.05.2009, Az. B 4 AS 29/08 R:
Insolvenzgeld ist seiner Bestimmung nach wie Erwerbseinkommen anzurechnen.
- Urteil vom 15.04.2008, B 14/7b AS 58/06 R:
In Fällen einer “gemischten” Bedarfsgemeinschaft aus Anspruchsberechtigten und nicht Anspruchsberechtigten ist die Anrechnung des Einkommens des nicht Anspruchsberechtigten auf den Bedarf der BG verfassungskonform auszulegen (Vertikalprinzip).
Der zugrunde zu legende fiktive Bedarf von nicht Anspruchsberechtigten, die dem Grunde nach Anspruch auf Leistungen des SGB XII haben, hat sich nach dem SGB XII zu richten.
- Urteil vom 01.06.2010, Az. B 4 AS 67/09 R:
Überbrückungsgeld (neu: Gründungszuschuss, vgl. B 14/7b AS 16/06 R) nach § 57 SGB III ist sonstiges Einkommen i.S.d. § 11 Abs. 2 SGB II.
- Urteil vom 01.06.2010, Az. B 4 AS 89/09 R:
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge sind Bestandteil des Erwerbseinkommen i.S.d. § 11 SGB II.
- Urteil vom 17.06.2010, Az. B 14 AS 46/09 R:
Darlehen, die mit einer Pflicht zur Rückzahlung verbunden sind, sind kein Einkommen i.S.d. § 11 SGB II, dabei ist weder der Darlehenszweck, noch die Tatsache, ob das Darlehen innerhalb des aktuellen Bewilligungszeitraumes zurückgezahlt werden muss, relevant. Entscheidungsrelevant ist allein, ob eine generelle Pflicht zur Rückzahlung besteht, oder nicht. Besteht eine solche Pflicht, handelt es sich nicht um Einkommen i.S.d. § 11 SGB II. Nur wenn keine Pflicht zur Rückzahlung besteht, wäre das Darlehen tatsächlich eine Schenkung und deshalb als sonstiges Einkommen i.S.d. § 11 SGB II anzurechnen.
- Urteil vom 09.11.2010, Az. B 4 AS 7/10 R:
Die vom Arbeitgeber direkt vom Arbeitsentgelt entrichteten Beträge zur betrieblichen Altersversorgung (Pensionskasse o.ä.) eines Arbeitnehmers sind i.H.d. Mindesteigenbeitrages für die Riesterförderung nach § 86 EStG vom Einkommen absetzbar. Sofern der Beitrag höher ist, ist er so lange in tatsächlicher Höhe abzusetzen, bis es dem ALG II-Bezieher möglich ist, die Beitragshöhe durch Vertragsänderung auf den Mindesteigenbeitrag nach § 86 EStG abzusenken.
- Vergleich vom 15.12.2010, B 14 AS 41/09 R:
Wenn geschütztes (Sach)Vermögen veräußert wird, ist der Gelderlös kein Einkommen, sondern es handelt sich vielmehr um eine Vermögensumwandlung. Der Erlös ist somit nach § 12 SGB II als Vermögen zu berücksichtigen. Wird dabei der Vermögensfreibetrag überschritten, kommt, wegen der dem ALG II vorrangigen Vermögensverwertung, eine Leistungseinstellung in Betracht.
- Urteil vom 10.05.2011, Az. B 4 AS 139/10 R:
Bei der Absetzung von Versicherungsbeträgen vom Einkommen Minderjähriger nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 ALG II-V kommt es nicht darauf an, dass der Minderjährige die Versicherung persönlich abgeschlossen hat, sondern darauf, das die Versicherung für den Minderjährigen abgeschlossen wurde, d.h. für den Minderjährigen ein konkreter Betrag für die Versicherungsleistung zu zahlen ist, und das sie dem Grund und der Höhe nach angemessen ist.
Eine private Unfallversicherung für Kinder und Jugendliche hält das BSG nicht für eine übliche Vorsorgeaufwendung.
- Urteil vom 10.05.2011, Az. B 4 KG 1/10 R:
Wird eine Pfändung von Einkommen (beim Schuldner desselben, z.B. Arbeitgeber) vorgenommen und kann der Betroffene diese nicht rückgängig machen, ist das gepfändete Einkommen nicht bei der Anpruchsberechnung von ALG II oder Kinderzuschlag zu berücksichtigen, da es ihm nicht zur Bedarfsdeckung zur Verfügung steht.
- Urteile vom 28.10.2009, Az. B 14 AS 62/08 R, und vom 24.2.2011, Az. B 14 AS 45/09 R:
Eine Erbschaft ist beim Erben am Tag des Todesfalls des Erblassers zu berücksichtigen, da das Erbe mit dem Eintritt des Todesfalls unmittelbar in den Besitz des Erben übergeht (§ 1922 Abs. 1 BGB).
Bei einem Vermächtnisnehmer ist hingegen der tatsächliche Zufluss des Vermächtnisses ausschlaggebend.
- Urteile vom 23.08.2011, Az. B 14 AS 185/10 R und B 14 AS 186/10 R:
Stromguthaben bzw. die Erstattung desselben ist kein Einkommen, wenn das Guthaben auf Vorauszahlungen beruht, die während eines ALG II-Bezuges an den Stromlieferanten gezahlt wurden.
- Urteil vom 24.11.2011, Az. B 14 AS 201/10 R:
Erzielen Bezieher von Sozialgeld nach SGB II Einkommen aus Erwerbstätigkeit, ist für die Berechnung der Freibeträge nicht § 11 SGB II anzuwenden, sondern § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII. Die Nichtanwendung des § 82 Abs 3 Satz 1 SGB XII stellt eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung dar, da Sozialgeldbezieher dem Grunde nach Anspruch auf Grundsicherung nach SGB XII haben, aber wegen einem erwerbsfähigen Mitglied in ihrer Bedarfsgemeinschaft stattdessen Sozialgeld nach SGB II erhalten.
- Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 46/11 R:
Ein Darlehen, welches zur Überbrückung gezahlt wird, bis der Leistungsträger die Leistung bewilligt hat, ist kein Einkommen iSd § 11 SGB II und entbinden den Grundsicherungsträger nicht von seiner Leistungsverpflichtung.
Es handelt sich hierbei nicht um Geldzahlungen, die dem Antragsteller zum endgültigen Verbleib zugewendet worden sind, also kleine Schenkung iSd § 516 BGB.
Ob das Darlehen auch dann zurückzuzahlen ist, wenn der Leistungsträger die Leistung ablehnt, ist unrelevant.
(ergänzend siehe auch: B 14 AS 101/11 R)
- Urteil vom 20.12.2011, Az. B 4 AS 200/10 R:
Eine Schenkung iSd § 516 BGB ist als Einkommen iSd § 11 SGB II zu berücksichtigen. Auch dann, wenn damit eine Kontoüberziehung getilgt werden soll.
- Urteil vom 25.01.2012, Az. B 14 AS 101/11 R:
Ein Erbe ist Einkommen, wenn es während des ALG II-Bezuges zuließt.
Dabei macht es keinen Unterschied, ob das ALG II vorläufig, endgültig oder als Darlehen bewilligt wurde.
Sofern der Erbe Alleinerbe ist (Gesamtrechtsnachfolge), ist der Zeitpunkt des Erbfalls als Zeitpunkt des Zuflusses anzusehen.
Ansonsten ist derjenige Zeitpunkt als der des Zuflusses anzusehen, an dem das Erbe tatsächlich zur Deckung der Bedarfe seines Lebensunterhalts dem Erben zur Verfügung steht.
siehe auch:
Ratgeber Einkommensanrechnung,
Was ist privilegiertes Einkommen,
Ratgeber 400 Euro Job
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