Autor Thema: Unterkunftskosten bei selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen  (Gelesen 3766 mal)

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Offline Ottokar

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Unterkunftskosten bei selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen

- Urteil vom 15.04.2008, Az. B 14/7b AS 34/06 R:
Bei selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen werden die Kosten (Zinsen = Kaltmiete, Neben- und Heizkosten) nur in Höhe der Kosten einer angemessenen Mietwohnung übernommen.
Die tatsächliche Größe des Eigenheimes/der Eigentumswohnung bleibt dabei unberücksichtigt, da Mieter sonst benachteiligt wären. Bsp: bei 4 Personen sind die Kosten einer 85m² großen Mietwohnung zugrunde zu legen.

- Urteil vom 18.06.2008, B 14/11b AS 67/06 R:
Zu den Unterkunftskosten für selbst genutzte Hausgrundstücke und Eigentumswohnungen zählen nicht nur die Betriebskosten lt. Betriebskostenverordnung, sondern auch alle notwendigen Ausgaben, die bei der Berechnung der Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung abzusetzen sind. Hierzu gehören Steuern, öffentliche Abgaben sowie Erhaltungsaufwendungen.
Wenn der Hilfebedürftige ohne (gegebenenfalls anteilige) Übernahme von Tilgungsraten gezwungen wäre, seine Wohnung aufzugeben, kommt eine Übernahme der gesamten Finanzierungskosten (Zins und Tilgung) bis zur Höhe der abstrakt angemessenen Kosten einer Mietwohnung in Betracht (ausdrückliche Revidierung des Urteiles vom 07.11.2006, B 7b AS 2/05 R, das eine Übernahme der Tilgung generell ausschließt).

- Urteil vom 19.09.2008, B 14 AS 54/07 R:
Die 6monatsfrist nach § 22 Abs. 1 S. 3 SGB II gilt auch für (Neben- und)Heizkosten, sofern im Einzelfall kein unwirtschaftliches Verhalten bewiesen werden kann.

- Urteil vom 03.03.2009, B 4 AS 38/08 R:
Eine monatliche Erhaltungsaufwandspauschale gehört nicht zu den erstattungsfähigen Unterkunftskosten.
Nur Kosten, die für konkrete Instandsetzungs- oder Instandhaltungsmaßnahmen bei einem vom Hilfebedürftigen selbstgenutzten Eigenheim anfallen, sind als tatsächliche Aufwendungen für Unterkunft iS des § 22 SGB II zu berücksichtigen.

- Urteil vom 02.07.2009, B 14 AS 32/07 R:
Bei selbst genutzten Eigenheimen und Eigentumswohnungen werden die Kosten (Zinsen = Kaltmiete, Neben- und Heizkosten) nur in Höhe der Kosten einer angemessenen Mietwohnung übernommen.
Die Verwertung eines, hier hoch verschuldeten, Eigenheimes ist zu Senkung der Unterkunftkosten zumutbar.
Die Angemessenheit im Sinne des § 12 Abs. 3 S. 1 Nr. 4 SGB II stellt noch keine Angemessenheit im Sinne von § 22 Abs. 1 S. 1 SGB II dar, beides ist unabhängig von einander zu betrachten.

- Urteil vom 24.02.2011, Az. B 14 AS 61/10 R:
Die Kosten für Erneuerung oder Ausbesserung von Kanalanschlüssen sind als Kosten der Unterkunft zu übernehmen.


siehe auch: Ratgeber Angemessenheit der Kosten der Unterkunft




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« Letzte Änderung: 26. Februar 2011, 12:00:49 von Ottokar »
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