Du hast natürlich recht, ein fast blindes Auge bedeutet eine große Einschränkung. Aber entsprechend der Regeln für ärztliche Gutachter hat das Versorgungsamt die Einschränkung schon richtig beurteilt.
Wenn Dein (Ex-)Freund keine anderen Einschränkungen hat, als Visus 0,02 und 0,9, ist ein GdB von 30 schon korrekt. Für eine Gleichstellung am Arbeitsplatz kann das aber immerhin reichen.
Was Du von der Bekannten schreibst, klingt erstaunlich. Hast Du eventuell etwas missverstanden? Auch wenn ein Auge komplett blind ist, wenn auf dem anderen Auge noch ein Visus von 0,8 besteht, wäre auch nur ein GdB von 30 angemessen. Bist Du sicher, dass sie noch 80 % Sehkraft hat und nicht 8 %? Dann wäre ein GdB von 90 korrekt. Vielleicht hat die Bekannte auch zusätzlich noch sehr starke Gesichtsfeldeinschränkungen, das würde den GdB erhöhen.
Allerdings gibt es das Merkzeichen Bl erst ab einem Visus von 0,02 beidseitig und erst damit kann man auch in jedem Bundesland Blindengeld bekommen.
In einigen Bundesländern gibt es Leistungen bei hochgradiger Sehbehinderung (halbes Blindengeld) ab einem Visus von unter 0,05 beidseitig (dann gäbe es aber auch einen GdB von 100 allein für die Sehbehinderung).
Aber wenn auf einem Auge mehr als 5% Restsehkraft vorhanden sind, gibt es nirgends in Deutschland Geld allein aufgrund der Sehbehinderung.
Es könnte aber auch sein, dass die Bekannte Verletztengeld bekommt, falls die Erblindung des Auges auf einen Arbeitsunfall zurückgeht.
Dein Freund sollte auf jeden Fall beim Arbeitsamt einen Antrag auf Gleichstellung einreichen.
http://www.schwbv.de/gleichstellung.html