Normalerweise sind die Fahrkosten mit der Mehraufwandsentschädigung abgegolten.
In Fällen, in denen schon durch die Fahrkosten die Mehraufwandsentschädigung aufgebraucht würde (bzw. mehr als 50% derselben ausmacht), werden die Fahrkosten zusätzlich erstattet, sonst wäre die AGH i.S.d. § 10 SGB II unzumutbar.