Autor Thema: Gegenüberstellung der geplanten SGB II /AE Änderungen  (Gelesen 4556 mal)

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Offline Sebastian

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Gegenüberstellung der geplanten SGB II /AE Änderungen
« am: 28. Januar 2010, 13:07:00 »
Der Rechtsanwalt Armin Döring  hat sich die Mühe gemacht den "Arbeitsentwurf (Stand, 25.1.10 11:25) der  Bundesregierung Gesetz zur Einführung der eigenverantwortlichen und  kooperativen Aufgabenwahrnehmung in der Grundsicherung für  Arbeitsuchende" mit der vorliegenden Gesetzesfassung zum SGB II vom 17.07.2009 tabellarisch zu vergleichen. Beachtet bitte die Hinweise am Anfang.

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:: Alle von mir genannten Aussagen stellen KEINE Rechtsberatung dar, sondern entsprechen lediglich meiner persönlichen Auffassung! ::

Offline Ottokar

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Re: Gegenüberstellung der geplanten SGB II /AE Änderungen
« Antwort #1 am: 29. Januar 2010, 12:15:50 »
Viele Änderungen erfolgen aufgrund der Zuweisung der Aufgaben, Rechte und Pflichten zwischen Arbeitsamt und Kommune.
Im Prinzip werden die bisherigen ARGEn unter dem schon existierenden Modell der Kommunen und Arbeitsämter in getrennter Trägerschaft weitergeführt, die freiwillig zusammenarbeiten. Zuerst stellt das AA fest, inwieweit es Leistungen zum Lebensunterhalt zu erbringen hat, dann stellt die Kommune fest, inwieweit sie Unterkunftskosten zu erbringen hat.
Daten werden dabei nur einmalig vom AA erhoben und dann in Form einer Einsichtnahme an die Kommune "ausgeliehen".
Jeder Antragsteller erhält dann 2 Bescheide, einen über Leistungen zum Lebensunterhalt vom AA und einen weiteren über Unterkunftskosten von der Kommune. Inwieweit es die Bescheinigung für die GEZ weiter geben wird, ist offen. Vermutlich wird man diese vom AA automatisch weiterhin bekommen, wenn man von diesem Leistungen zum Lebensunterhalt bekommt. Wenn man nur ergänzend Unterkunftskosten bekommt, wird man sich das wie früher separat bei der Kommune bescheinigen lassen müssen.

Aufstocker, die nur ergänzende Unterkunftskosten bekommen, müssen trotzdem beim AA in Widerspruch gehen, auch wenn sie von diesem keine Leistungen zum Lebensunterhalt bekommen, da das AA nach § 44b Abs. 1 SGB II die Höhe des beim ALG II anzurechnenden Einkommens ermittelt. Das ist verwaltungstechnischer Horror, da man als Betroffener gegen einen AA-Bescheid Widerspruch führen muss, der als Ablehungsbescheid rein rechtlich korrekt ist, also von daher gar nicht angefochten werden kann, nur weil bei den Unterkunftskosten ein falsches Einkommen berücksichtigt wurde.

Was sich darüber hinaus ändert:

In § 11 SGB II wird die Anrechnung von KiGe beim Kind konkretisiert.

§ 19 Abs. 4 SGB II beinhaltet nun endlich verbindlich die Anwendung der Vertikalmethode bei Personen, die keinen Leistungsanspruch haben, aber zur BG gehören.

§ 20 Abs. 4 SGB II enthält neu eine Regelung, wonach die Bundesregierung auch die Höhe der anteiligen Regelsätze jährlich durch Verordnung neu festlegen kann. Das ermöglicht der Bundesregierung eine bedarfsgerechte Anpassungd er anteiligen Regelsätze nach Alter und Familenstand, aber auch das Gegenteil: eine Kürzung nach Gutdünken. Eine erfolgreiche Klage im Fall einer derartigen Kürzung vor dem BVerfG wegen Bedarfsunterdeckung ist hier aber ausgeschlossen, da die Regierung in einem solchen Fall per Verordnung vor einem drohenden Urteil die anteiligen Regelsätze entsprechend wieder anheben kann.
Dem Missbrauch ist hier Tür und Tor geöffnet.

Der Zuschlag nach § 24 SGB II beim Übergang vom ALG I zu ALG II wird pauschaliert, dabei sowohl in der Höhe als auch im Anspruchsumfang massiv gekürzt.
Anspruch besteht nur noch, wenn das Einkommen des Betroffenen aus ALG I und WoGe mindestens 1,5 Mal so hoch war, wie das gesamte der Bedarfsgemeinschaft zu zahlende ALG II. Der Zuschlag beträgt im ersten Jahr 150€ und im 2. noch 75€.

Der Sanktionsparagraph 31 wurde teilweise überarbeitet.
Generell muss nun zuvor eine schriftliche Rechtsfolgenbelehrung erfolgen.
Die schon jetzt nicht mehr zulässige Sanktion bei Weigerung zum Abschluss einer EinV wurde entfernt.
Neu ist, dass auch Verstöße gegen als Verwaltungsakt erlassene Pflichtverletzungen sanktioniert werden und die Sanktionierung bei Eingliederungsmaßnahmen nicht mehr davon abhängig ist, dass diese zuvor in einer EinV vereinbart wurden.
Konkretisiert wurde, dass eine wiederholte Pflichtverletzung nur dann vorliegt, wenn bereits zuvor eine Pflichtverletzung wirksam festgestellt worden ist.
Neu ist auch, dass bei nachträglicher Bereiterklärung, seinen Pflichten künftig nachzukommen, die Sanktion auf 60% zu begrenzen IST, das war bisher nur eine Kann-Leistung.
Analog wird bei unter 25jährigen die Sanktion dabei auf den Wegfall der Regelleistung begrenzt.

§ 40 Abs. 2 SGB II wird aufgehoben. Darin war geregelt, dass bei Wegfall der Leistung aufgrund eigenen Einkommens bei Überzahlungen 44% der Unterkunftskosten ohne Heizung nicht zurückgezahlt werden müssen.

§ 40a SGB II hebt den Sozialdatenschutz für ALG II Bezieher komplett auf, da die darin enthaltene Auskunftspflicht nicht auf andere Leistungsträger beschränkt ist. Danach kann jede rechtliche Person beliebige Auskünfte über einen beliebigen ALG II-Bezieher anfordern und auch bekommen.

Die Rundungsvorschrift in § 41 SGB II wurde gestrichen, damit wird bei der Leistungsberechnung nicht mehr auf den vollen Euro ab- oder aufgerundet.

§ 43 SGB II erlaubt nun die Aufrechnung von Rückforderungen jeder Art aus laufendem ALG II.
Auch Ersatzansprüche wegen vorsätzlicher Herbeiführung eines Leistungsanspruches (§§ 34 und 34a) können nun aus laufendem ALG II zurückgefordert werden.
Bei Erstattungsforderungen wegen vorsätzlicher Leistungserschleichung durch falsche Angaben oder unterlassene Mitwirkung/Mitteilung (§ 60 SGB I) wird diese auf 30% der für den Hilfebedürftigen maßgebenden Regelleistung begrenzt, in allen anderen Fällen auf 15%.
Die Aufrechnung ist zudem insgesamt auf max. 30% begrenzt. Mit dem Zuschlag kann unbeachtet davon in voller Höhe aufgerechnet werden.
Die Aufrechnung kann innerhalb von 3 Jahren nach der Rückforderung vorgenommen werden.

Nach § 44b Abs. 2 SGB II legt der kommunale Träger die Höhe der angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung fest. Damit ist die Pauschalierung der Unterkunftskosten durch die BA vom Tisch, zwar ist diese nach § 27 Nr. 1 SGB II weiterhin theoretisch möglich, würde aber unzulässig in die neuen Rechte der Kommune nach § 44b Abs. 2 SGB II eingreifen.
Die Kommunen dürfen in Eigenverantwortung weiterhin nach Kräften bescheißen.
Klagen wegen rechtswidriger Angemessenheitskriterien sind dann nur noch an die Kommune zu richten.


Beachten muss man hierbei, dass es sich erst mal nur um einen Entwurf handelt, der noch voller Formfehler steckt. Die Ziele sind aber klar und werden sich nicht ändern.
Arbeitslos - aber nicht machtlos! ALG II abhängig - aber nicht rechtlos!
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