@all:
Unter Bezugnahme auf diesen Thread:
http://hartz.info/index.php?topic=32388.0,
den ich nicht weiter schreddern möchte, muss hier - glaube ich - mal dringend das eine oder andere zum Thema Beartungshilfe klargestellt werden. Falls die Mods der Ansicht sind, dieser Thread gehört woanders hin, bitte verschieben.
Zum Thema:
1. Zuständig für die Bewilligung von Beratungshilfe ist das am Wohnsitz des Antragstellers örtlich zuständige Amtsgericht.
2. Der Antrag auf Beratungshilfe und die Ausstellung des Beratungshilfescheines sind kostenlos.
3. Den Antrag kann und sollte der Antragsteller selber durch persönliche Vorsprache in der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts stellen. Mitzunehmen sind:
a) Einkommens- und Vermögensnachweise
b) aktuelle Kontoauszüge
c) Personalausweis
d) Unterlagen aus denen sich der Gegenstand des Rechtsstreites, für den Beratungshilfe beantragt wird, ergibt.
4. Sollte der Antrag auf Beratungshilfe bewilligt werden, wird üblicherweise der Beratungshilfeschein direkt ausgestellt und dem Antragsteller ausgehändigt.
Wird Beratungshilfe abgelehnt, sollte der Antragsteller unbedingt auf einem schriftlichen Ablehnungsbescheid mit Begründung bestehen. Hiergegen ist das Rechtsmittel der Erinnerung gegeben.
5. Weist der Rechtspfleger einen Antragsteller mit der Begründung ab, der Rechtsanwalt sei verpflichtet die Beratungshilfe zu beantragen und droht sogar dem Anwalt noch mit irgendwelchen Konsequenzen, wenn er das nicht tut, dann ist dieses Verhalten
des Rechtspflegers nicht nur eine Unverschämtheit, sondern auch rechtswidrig.
Der Rechtspfleger ist verpflichtet, über den gestellten Antrag zu entscheiden. Nicht mehr und nicht weniger. Ob der Antrag von einem Hilfesuchenden selber oder vom Anwalt gestellt wird, ist dabei völlig irrelevant.
6. Der Anwalt ist verpflichtet, ggf. auf Beratungshilfebasis zu beraten. Er ist aber nicht verpflichtet, dem Mandanten die Arbeit der Antragstellung abzunehmen. Er
kann die Antragstellung nachträglich vornehmen, muss das aber nicht.
7. Der Anwalt
darf von seinem Mandanten einen Eigenanteil von 10,- € zzgl. MWST verlangen. Er darf aber auch darauf verzichten, was insbesondere im Sozialrecht viele auch tun.
8. Die Beratungshilfegebühr beinhaltet neben der eigentlichen Beratung auch die außergerichtliche Vertretung, also z.B. die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens. Jegliche Vertretung bei Gericht, und das beginnt schon mit der Einreichung einer Klage/eines Eilantrages/eines PKH-Antrages, ist von der Beratungshilfe nicht mehr gedeckt.
Ausnahme: Im Strafrecht greift die Beratungshilfe ausschließlich für die Erstberatung, nicht aber für eventuellen Schriftwechsel mit Polizei oder Staatsanwaltschaft. Auch die übliche Gebühr für die Einsicht in die Ermittlunsakte ist vom Mandanten selber zu tragen.
So, und jetzt muss ich mal ein wenig um Verständnis für Anwälte werben, die sich so schwer damit tun, überhaupt auf Beratungshilfebasis zu arbeiten und erst recht damit, auch noch die Antragstellung zu übernehmen:
Der Anwalt erhält im Rahmen der Beratungshilfe eine pauschale Gebühr in Höhe von
a) 30,- € wenn es bei der reinen Beratung bleibt und
b) 70,- € wenn es zu einer außergerichtlichen Vertretung kommt, jeweils zzgl. 10,- € Eigenanteil des Mandanten, wenn diese verlangt werden.
30,- € für eine einfache Beratung mag noch halbwegs angemessen klingen. Man möge aber bitte beachten, dass Beratungen im Bereich SGB II fast immer mit der Prüfung entsprechender Bescheide etc. einhergehen und üblicherweise
mindestens eine halbe Stunde in Anspruch nehmen. Der übliche Stundensatz eines Anwalts dürfte bei durchschnittlich rund 150,- € oder mehr liegen. Für eine Erstberatung darf ein Anwalt bis zu 190,- € verlangen. Warum also sollte der Anwalt großes Interesse an Beratungshilfemandaten haben?
Richtig armselig wird es bei außergerichtlichen Vertretung für sage und schreibe 70,- €. Hierfür führt der Anwalt das vollständige Widerspruchsverfahren durch, was durchaus schon mal mit 2, 3 oder noch mehr Schriftsätzen verbunden ist. Die Arbeitszeit, die der Anwalt in die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens investiert, dürfte im Durchschnitt locker ca. 2 Stunden betragen (zusätzlich zur Arbeitszeit der Sekretärin, die die Schriftsätze tippt, Telefonate führt etc.).
Und das alles für 70,- €!Klar, wenn der Widerspruch erfolgreich ist, rechnet der Anwalt natürlich mit dem Jobcenter ab und erhält dann deutlich mehr Geld für seine Arbeit, muss sich dafür aber sehr häufig auch noch über die Höhe der angemessenen Vergütung mit dem Jobcenter streiten.
Alles in allem ist die Beratungshilfe für den Anwalt
maxilmal kostendeckend, wenn nicht sogar ein Verlustgeschäft, welches der Anwalt wohl nur in der Hoffnung annimmt, dass das eine oder andere Mandat auch mal ins gerichtliche Verfahren übergeht, wo dann zumindest über PKH entsprechende Gebühren abgerechnet werden können.
Die nachträgliche Beantragung von Beratungshilfe durch den Anwalt, bzw. seine Mitarbeiter, stellt einen erheblichen bürokratischen Aufwand dar, den vermutlich kaum eine hier auch nur ansatzweise einschätzen kann. Die nachträgliche Beantragung von Beratungshilfe verursacht einen Zeitaufwand von durchschnittlich etwa einer Dreiviertel Stunde; vorausgesetzt, es liegen alle erforderlichen Unterlagen vor. Oftmals hat der Mandant beim Erstgespräch nämlich zum Beispiel keinen Mietvertrag, keinen Bewilligungsbescheid, keine Kontoauszüge usw. dabei. Diese müssen dann erstmal vom Mandanten angefordert werden, was sehr häufig mehrere Briefe und/oder Telefonate erfordert, bevor die dann endlich eingereicht werden.
Und wenn dann auch noch die Beratungshilfe abgelehnt wird, wobei die Amtsgerichte bei der Begründung äußerst kreativ sind, dann hat der Anwalt letztendlich für lau gearbeitet.
Und wenn dann in einem Forum wie hier quasi routinemäßig von einige Usern empfohlen wird, doch den Anwalt die Beratungshilfe beantragen zu lassen, weil selbst das für den Antragsteller offensichtlich zuviel verlangt ist, dann kriege ich echt zu viel.
Woher ich das alles weiß und beurteilen kann? Ich arbeite für einen Rechtsanwalt und erledige dort unter anderem die Beratungshilfeabrechnung und auch insbesondere die nachträglichen Anträge auf Beratungshilfe nebst Beantwortung der gerichtlichen Nachfragen.
Also liebe Leute, bitte besorgt Euch wenigstens den Beratungshilfeschein selber, bevor Ihr zum Anwalt geht und dem diese zusätzliche Arbeit auch noch aufhalst.
Gruß,
Axel