
Was ist hier los, was kann man tun? Ich bin NEU in diesem Forum
Falsche und katastrophale Beratung Seitens der Arge Naumburg, welche einem Jugendlichen die Ausbildung kosten kann.
Im August 2009 zog Claudia für die Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten nach Naumburg.
Spätestens im Mai 2010 entschied sie sich in eine komplett andere Berufsrichtung zu gehen und erhielt von der MBA Naumburg (Berufsfachschule) zum 01.09.2010 einen Ausbildungsvertrag. (Gestaltungstechnische Assistentin). Zwischen diesen zwei Ausbildungsabschnitten bezog sie die Grundsicherung nach SGBII und man teilte ihr mit, dass ein Umzug in eine kleinere und günstigere Wohnung unumgänglich sei. (Kostensenkungsaufforderung vom 09.06.2010)
Die Arge erhielt eine Kopie vom Ausbildungsvertrag und man händigte ihr daraufhin einen Laufzettel für den Bafögantrag aus, auf dem nicht die Möglichkeit der Bemessung des Bedarfs nach § 12 Abs.1 Nr. 1 Berufsausbildungsförderungsgesetz hingewiesen wurde.
Vorsätzlich? Rechtswidrig?
Die ARGE berücksichtigte also in keiner Weise, dass es sich bei dieser Ausbildung um eine schulische Ausbildung handeln wird. Claudia wurde folglich mit einem Laufzettel zum Schulamt geschickt, welcher nach der Ermittlung des Bafög-Bedarfs keinerlei Anspruch auf Leistungen nach §7 Abs.6 Nr.2 SGBII ergeben hätte. Damit begann das eigentliche Drama und die Sorge, sich eine derartige schulische Ausbildung leisten zu können. Woher soll die Schülerin wissen, dass es bei der Berechnung der Grundsicherung Unterschiede zwischen einer schulischen und einer beruflichen Ausbildung gibt? Oder das der Bafögbescheid maßgebend für die Berechnung der Grundsicherung nach SGBII sei. Dies hätte im Beratergespräch am 19.08.2010 erläutert werden müssen. Dafür sind die Mitarbeiter der ARGE ausgebildet, oder nicht????
Indes bekam Claudia von der MBA Naumburg schriftlich mitgeteilt, dass für den von ihr gewählten Ausbildungsberuf keine vollständige Klasse gebildet werden kann, und man kündigte ihr die noch nicht begonnene Ausbildung. Sie bewarb sich daraufhin sofort und erfolgreich um eine gleichwertige schulische Ausbildung an der BBS Weißenfels, begann diese am 17.08.2010 und übergab auch diesmal eine Kopie von der Aufnahmebestätigung der ARGE.
Somit war für die ARGE Naumburg der Fall klar: Claudia macht eine Ausbildung, würde Bafög bekommen und alle Leistungen zur Grundsicherung können gestrichen werden. Somit hätte es ab 01.09.2010 keine finanzielle Unterstützung mehr gegeben. Dies wurde ihr im persönlichen Beratungsgespräch am 19.08.2010 mitgeteilt. Die Anfrage auf Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten, Renovierungskosten nach § 16 Abs.1 SGBII und das ihr nach § 24a SGBII zustehende Schulgeld und andere mögliche Beihilfen wurden trotz, Kostensenkungsaufforderung vom 09.06.2010, am 19.08.2010 mündlich abgelehnt. Einen Antrag auf die genannten Förderungen bräuchte sie also nicht zu stellen. Claudia erhielt dessen ungeachtet einen Antrag auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die Umzugskostenübernahme, mit der Bitte diesen zum Beratungstermin am 26.08.2010 vollständig ausgefüllt mitzubringen. Ein Umzug nach Weißenfels wurde geplant.
Eine unerwartete Ablehnung hätte zur Folge gehabt, dass Claudia sich mit dem ihr zustehendem Bafög von 212,00€ (lt. § 12 Abs.1 Nr.1 Berufsausbildungsförderungsgesetz, der entsprechende Bafög-Bescheid wird Ende 09/2010 erwartet) die Ausbildung in Weißenfels nicht leisten kann und entschied sich bereits am 19.08.2010 zum Abbruch dieser Ausbildung. Daraufhin wurde ihr mündlich ein Ausbildungsdarlehen angeboten, mit welchem sie die Miete, die Fahrtkosten, Ausbildungsmaterialien und natürlich ihre lebensnotwendige Versorgung finanzieren kann. Das war der Gipfel!!! Die nun bereits um Hilfe gebetene Freundin hat sich den fast aussichtlosen Fall von Claudia erläutern lassen und war sehr empört darüber. Zumal ein Leben ohne Schulden im Jugendalter, ein wichtiger Punkt in Claudias Erziehung war. Die Beraterin wolle, lt. eigener Aussage vom 19.08.2010, dennoch zu diesem speziellen Fall ihren Chef befragen und Claudia die erlangte Information am 23.08.2010 telefonisch übermitteln.
Die Freundin begann nun über mehrere Tage Erfolg versprechend und intensiv zu recherchieren und teilte die Ergebnisse noch am Abend des 22.08.2010 der Beraterin der Arge per Mail mit, um im für das am 23.08.2010 mit ihrem Chef geplante Gespräch zu beachten, dass es sich weiterhin um eine schulische Ausbildung handelte. Der dann folgende Anruf war erschütternd, da wahrscheinlich auch ihr Chef der Meinung war, dass Claudia nur Anspruch auf Zuschuss ungedeckter Kosten für Unterkunft und Heizung nach §22 Abs.7 SGBII hätte. Dieser Paragraph gilt aber nicht für Schüler einer Berufsfachschule!!!!!!! Claudia könnte quasi nur Mietzuschuss beantragen und nicht die ihr lt. § 7 Abs.6 Nr.2 SGBII zustehende Grundsicherung weiter beziehen. Würde die ARGE diesen Paragraphen kennen und anwenden, könnte Claudia das „Kleine Bafög“ und HartzIV beziehen. Folglich bestünde eine gute Aussicht auf Genehmigung zum Umzug und auf Gewährung der Umzugskosten, Umzugsfolgekosten, Renovierungskosten u.s.w. und einer Ausbildung in Weißenfels würde nichts im Wege stehen.
Am 24.08.2010 (Posteingang am 26.08.2010) erhielt Claudia nun auch schriftlich den Bescheid, dass kein Anspruch auf Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts bestünde und gleichzeitig die Aufforderung die bereits geleisteten Zahlungen für den Zeitraum 17.08.2010 bis 30.09.2010(!) über Gesamt 674,02€ zurückzuzahlen. Das war eindeutig ein vorsätzlich rechtswidriges Handeln seitens der ARGE Naumburg und Claudia würde nun keine finanzielle Hilfe mehr bekommen.
Nun musste Claudia am 26.08.2010 während eines Termins in der Leistungsabteilung handschriftlich einen Aktenvermerk erzeugen, indem sie bittet, die Zahlung der Leistungen zum 17.08.2010 wieder aufzunehmen. Nur mit diesem Aktenvermerk wurden mit sofortiger Wirkung die Zahlungen der Grundsicherung wieder aktiviert. Gleichzeitig übergab Claudia den Antrag vom 19.08.2010 für eine Kostenübernahme für einen geplanten Umzug nach Weißenfels. Inklusive des Hinweises, dass eine Kostensenkungsaufforderung vorliegt und die Berufsschule außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs, nach SGBIII § 121 Abs.4 für Berufsfachschüler liegt. Gleichzeitig übergab sie den Ausdruck der DB AG als Nachweis, dass die Fahrtzeiten zur BBS Weißenfels und zurück mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als 2,5 h betragen. Auf Grund dessen wurde ihr bereits im Beratungsgespräch, ebenfalls am 26.08.2010, große Hoffnung auf die Umzugskostenübernahme gemacht, da bereits seit 09.06.2010 eine schriftliche Kostensenkungsaufforderung besteht. ZITAT: „Mit dieser Kostensenkungsaufforderung dürfte einer Umzugsgenehmigung nicht im Wege stehen“.
Am 04.09.2010 erhielt Claudia die schriftliche Ablehnung zur Förderung aus dem Vermittlungsbudget für den Umzug nach Weißenfels. Widerspruch am 04.09.2010 erstellt.
Nun geht der Kampf weiter, nur diesmal geht es um die Genehmigung eines Umzugs. Das ist für eine Jugendliche in der Ausbildungsphase unzumutbar, denn eigentlich steht die Berufsbildung im Vordergrund und nicht das Aneignen, Erlernen und Ergründen der Paragraphen des SGBII.