Autor Thema: BAB und Bafög - Freibeträge wie Erwerbseinkommen?  (Gelesen 10616 mal)

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Offline Bobbyhund

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Re: BAB und Bafög - Freibeträge wie Erwerbseinkommen?
« Antwort #15 am: 05. September 2010, 11:59:44 »
 :help: Was ist hier los, was kann man tun? Ich bin NEU in diesem Forum
Falsche und katastrophale Beratung Seitens der Arge Naumburg, welche einem Jugendlichen die Ausbildung kosten kann.

Im August 2009 zog Claudia für die Ausbildung zur Rechtsanwaltsfachangestellten nach Naumburg.
Spätestens im Mai 2010 entschied sie sich in eine komplett andere Berufsrichtung zu gehen und erhielt von der MBA Naumburg  (Berufsfachschule) zum 01.09.2010 einen Ausbildungsvertrag. (Gestaltungstechnische Assistentin). Zwischen diesen zwei Ausbildungsabschnitten bezog sie die Grundsicherung nach SGBII und man teilte ihr mit, dass ein Umzug in eine kleinere und günstigere Wohnung unumgänglich sei. (Kostensenkungsaufforderung vom 09.06.2010)
Die Arge erhielt eine Kopie vom Ausbildungsvertrag und man händigte ihr daraufhin einen Laufzettel für den Bafögantrag aus, auf dem nicht die Möglichkeit der Bemessung des Bedarfs nach § 12 Abs.1 Nr. 1 Berufsausbildungsförderungsgesetz hingewiesen wurde.

Vorsätzlich? Rechtswidrig?

Die ARGE berücksichtigte also in keiner Weise, dass es sich bei dieser Ausbildung um eine schulische Ausbildung handeln wird. Claudia wurde folglich mit einem Laufzettel zum Schulamt geschickt, welcher nach der Ermittlung des Bafög-Bedarfs keinerlei Anspruch auf Leistungen nach §7 Abs.6 Nr.2  SGBII ergeben hätte. Damit begann das eigentliche Drama und die Sorge, sich eine derartige schulische Ausbildung leisten zu können. Woher soll die Schülerin wissen, dass es bei der Berechnung der Grundsicherung Unterschiede zwischen einer schulischen und einer beruflichen Ausbildung gibt? Oder das der Bafögbescheid maßgebend für die Berechnung der Grundsicherung nach SGBII sei. Dies hätte im Beratergespräch am 19.08.2010 erläutert werden müssen. Dafür sind die Mitarbeiter der ARGE ausgebildet, oder nicht????
Indes bekam Claudia von der MBA Naumburg schriftlich mitgeteilt, dass für den von ihr gewählten Ausbildungsberuf keine vollständige Klasse gebildet werden kann, und man kündigte ihr die noch nicht begonnene Ausbildung. Sie bewarb sich daraufhin sofort und erfolgreich um eine gleichwertige schulische Ausbildung an der BBS Weißenfels, begann diese am 17.08.2010 und übergab auch diesmal eine Kopie von der Aufnahmebestätigung der ARGE.








Somit war für die ARGE Naumburg der Fall klar:  Claudia macht eine Ausbildung, würde Bafög bekommen und alle Leistungen zur Grundsicherung können gestrichen werden. Somit hätte es ab 01.09.2010 keine finanzielle Unterstützung mehr gegeben. Dies wurde ihr im persönlichen Beratungsgespräch am 19.08.2010 mitgeteilt. Die Anfrage auf Übernahme der Wohnungsbeschaffungskosten, Umzugskosten, Renovierungskosten nach § 16 Abs.1 SGBII  und das ihr nach § 24a SGBII  zustehende Schulgeld und andere mögliche Beihilfen wurden trotz, Kostensenkungsaufforderung vom 09.06.2010, am 19.08.2010 mündlich abgelehnt. Einen Antrag auf die genannten Förderungen bräuchte sie also nicht zu stellen. Claudia erhielt dessen ungeachtet einen Antrag auf Förderung aus dem Vermittlungsbudget für die Umzugskostenübernahme, mit der Bitte diesen zum Beratungstermin am 26.08.2010 vollständig ausgefüllt mitzubringen. Ein Umzug nach Weißenfels wurde geplant.
Eine unerwartete Ablehnung hätte zur Folge gehabt, dass Claudia sich mit dem ihr zustehendem Bafög von 212,00€  (lt. § 12 Abs.1 Nr.1  Berufsausbildungsförderungsgesetz, der entsprechende Bafög-Bescheid wird Ende 09/2010 erwartet) die Ausbildung in Weißenfels nicht leisten kann und entschied sich bereits am 19.08.2010 zum Abbruch dieser Ausbildung. Daraufhin wurde ihr mündlich ein Ausbildungsdarlehen angeboten, mit welchem sie die Miete, die Fahrtkosten, Ausbildungsmaterialien und natürlich ihre lebensnotwendige Versorgung finanzieren kann. Das war der Gipfel!!! Die nun bereits um Hilfe gebetene Freundin hat sich den fast aussichtlosen Fall von Claudia erläutern lassen und war sehr empört darüber. Zumal ein Leben ohne Schulden im Jugendalter, ein wichtiger Punkt in Claudias Erziehung war. Die Beraterin wolle, lt. eigener Aussage vom 19.08.2010, dennoch zu diesem speziellen Fall ihren Chef befragen und Claudia die erlangte Information am 23.08.2010 telefonisch übermitteln.

Die Freundin begann nun über mehrere Tage Erfolg versprechend und intensiv zu recherchieren und teilte die Ergebnisse noch am Abend des 22.08.2010 der Beraterin der Arge per Mail mit, um im für das am 23.08.2010 mit ihrem Chef geplante Gespräch zu beachten, dass es sich weiterhin um eine schulische Ausbildung handelte. Der dann folgende Anruf war erschütternd, da wahrscheinlich auch ihr Chef der Meinung war, dass Claudia nur Anspruch auf Zuschuss ungedeckter Kosten für Unterkunft und Heizung nach §22 Abs.7 SGBII hätte. Dieser Paragraph gilt aber nicht für Schüler einer Berufsfachschule!!!!!!! Claudia könnte quasi nur Mietzuschuss beantragen und  nicht die ihr lt. § 7 Abs.6 Nr.2  SGBII  zustehende Grundsicherung weiter beziehen. Würde die ARGE diesen Paragraphen kennen und anwenden, könnte Claudia das „Kleine Bafög“ und HartzIV beziehen. Folglich bestünde eine gute Aussicht auf Genehmigung zum Umzug und auf  Gewährung der  Umzugskosten, Umzugsfolgekosten, Renovierungskosten u.s.w. und einer Ausbildung in Weißenfels würde nichts im Wege stehen.
Am 24.08.2010 (Posteingang am 26.08.2010) erhielt Claudia nun auch schriftlich den Bescheid, dass kein Anspruch auf Leistungen zu Sicherung des Lebensunterhalts bestünde und gleichzeitig die Aufforderung die bereits geleisteten Zahlungen für den Zeitraum 17.08.2010 bis 30.09.2010(!) über Gesamt 674,02€ zurückzuzahlen. Das war eindeutig ein vorsätzlich rechtswidriges Handeln seitens der ARGE Naumburg und Claudia würde nun keine finanzielle Hilfe mehr bekommen.

Nun musste Claudia am 26.08.2010 während eines Termins in der Leistungsabteilung handschriftlich einen Aktenvermerk erzeugen, indem sie bittet, die Zahlung der Leistungen zum 17.08.2010 wieder aufzunehmen. Nur mit diesem Aktenvermerk wurden mit sofortiger Wirkung die Zahlungen der Grundsicherung wieder aktiviert. Gleichzeitig übergab Claudia den Antrag vom 19.08.2010 für eine Kostenübernahme für einen geplanten Umzug nach Weißenfels. Inklusive des Hinweises, dass eine Kostensenkungsaufforderung vorliegt und die Berufsschule außerhalb des zumutbaren Pendelbereichs, nach SGBIII § 121 Abs.4  für Berufsfachschüler liegt.  Gleichzeitig übergab sie den Ausdruck der DB AG als Nachweis, dass die Fahrtzeiten zur BBS Weißenfels und zurück mit den öffentlichen Verkehrsmitteln mehr als 2,5 h betragen. Auf Grund dessen wurde ihr bereits im Beratungsgespräch, ebenfalls am 26.08.2010, große Hoffnung auf die Umzugskostenübernahme gemacht, da bereits seit 09.06.2010 eine schriftliche Kostensenkungsaufforderung besteht. ZITAT: „Mit dieser Kostensenkungsaufforderung dürfte einer Umzugsgenehmigung nicht im Wege stehen“.


Am 04.09.2010 erhielt Claudia die schriftliche Ablehnung zur Förderung aus dem Vermittlungsbudget für den Umzug nach Weißenfels. Widerspruch am 04.09.2010 erstellt.



Nun geht der Kampf weiter, nur diesmal geht es um die Genehmigung eines Umzugs. Das ist für eine Jugendliche in der Ausbildungsphase unzumutbar, denn eigentlich steht die Berufsbildung im Vordergrund und nicht das Aneignen, Erlernen und Ergründen der Paragraphen des SGBII.








Offline Bobbyhund

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Re: BAB und Bafög - Freibeträge wie Erwerbseinkommen?
« Antwort #16 am: 29. September 2010, 14:04:39 »
 :flag:
Zitat
in der Fassung
zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.05.2010 BGBl. I S. 541 mWv. 01.06.2010
§ 1 Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen

(Textabschnitt unverändert)
(1) Außer den in § 11 Abs. 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch genannten Einnahmen sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen:
………
10. Leistungen der Ausbildungsförderung, soweit sie für Fahrtkosten zur Ausbildung oder für Ausbildungsmaterial verwendet werden; ist bereits mindestens ein Betrag nach § 11 Abs. 2 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch von der Ausbildungsvergütung absetzbar, gilt dies nur für den darüber hinausgehenden Betrag,
Wenn meine Ausgaben für den Besuch an der BBS höher sind als die Einnahme aus dem Bafög, bleibt diese Einnahme anrechnungsfrei?  :weisnich:Versteh ich das richtig? Bekomme kleines Bafög 212€ und habe allein schon Fahrtkosten zur BBS von 160€ monatlich.
Bobbyhund

Offline teddybär

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Re: BAB und Bafög - Freibeträge wie Erwerbseinkommen?
« Antwort #17 am: 16. November 2010, 12:00:13 »
Sorry, dass ich nochmals Fragen muss!

Aus der Logik heraus kann ich schon nicht verstehen, dass das Zwangs-Darlehnsanteil aus dem BAföG von Seiten des Jobcenters teils als Einkommen in die Bedarfserrechnung mit einfließt. Demnachst rechnen die mir auch noch den Kredit für eine neue Waschmaschine noch als Einkommen an, weil ja ein Ansparbetrag (haha) im Regelsatz hierfür schon vorgesehen ist, oder wie?

Kann ja nicht mal die Wohngeldstelle oder das BAföG-Amt nachvollziehen! Die Wohngeldstelle berücksichtigt ja auch logischerweise nur den hälftigen staatlichen Anteil als Einkommen.

Offline Lilith

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Re: BAB und Bafög - Freibeträge wie Erwerbseinkommen?
« Antwort #18 am: 16. November 2010, 17:19:28 »
Nee, denn das "Waschmaschinendarlehen" musst Du ja in der Regel während des Alg-II-Bezugs zurückzahlen, das Bafög-Darlehen erst nach beendetem Studium bzw. erst dann, wenn man dann das Glück hat, einen lukrativen Job zu finden und Einkommen zu verdienen, aus dem man dann zurückzahlen kann.
Mein Ex hat bis heute keinen Cent zurückgezahlt (2 Kids, Unterhalt, wechselseitige Betreuung) - da bleibt halt nichts übrig, um Bafög-Darlehen zurückzuzahlen.

Eine entfernte Bekannte hat mir neulich von einer Freundin erzählt, die um Niederschlagung der Rückforderung (Bafög) gebeten hat. Sie ist alleinerziehend, hat zwei heranwachsende Kinder, deren Ausbildung ebenfalls gerade anstehen und diese Mutter dachte sich, was soll's, mache ich dem Bafög-Amt jetzt mal klar, wie lange es wohl noch auf sein Geld warten muss bzw. dass absehbar ist, dass sie es wohl nie zurückzahlen können wird. Und Du glaubst es nicht: Sie muss nun gar nichts mehr zahlen. Auch nicht später, also nie mehr ... Tja, Versuch macht "kluch". Ich war ganz baff.

LG Lilith

Offline Nickilein

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Re: BAB und Bafög - Freibeträge wie Erwerbseinkommen?
« Antwort #19 am: 16. Januar 2011, 20:47:58 »
Hallo, bin ganz neu hier und ich hoffe mir kann jemand helfen =)
Nun mal zu meinem Problem,
meine Mutter und Ich leben zusammen in einer 3 Zimmer Wohnung die ca 490€ kostet.Nebenkosten belaufen sich auf ca. 100€ im Monat.
Ich gehe auf eine Privatschule die mich monatlich 390€ kostet. Ich beziehe bafög und bekomme monatlich 216€ natürlich auch noch das Kindergeld von 184€.(ingsmt.400€)
Meine Mutter ist Arbeitslos und hat vor kurzem ALG2 beantragt und vor einigen Tagen wurde ihr von der zuständigen Behörde mitgeteilt, dass sie so ca 350-380€ bekommen würde ( wovon sie auch die Miete, Strom,Telefon etc bezahlen muss) Ist das denn normal?
Mir ist ja schon klar, das ich in diesem Antrag nicht mitberechnet werde, da ich ja bafög beziehe und "nicht auf eine Privatschule müsste". Aber selbst meine Mutter allein könnte so ja nicht über die Runden kommen?
Und was mich auch noch verwirrte. Wieso ist es so, dass ICH (mit Bafög Einkommen) nicht mitberechnet werde also NICHTS bekomme, dafür aber MEIN Kindergeld in meiner Mutter ihrem Antrag berechnet wird?!
Kann das alles so sein wie ich es beschrieben habe? Muss meine Mutter von 380€ im Monat leben?
Ich weiß mir nicht zu helfen, ich kenne mich da schließlich null aus. Ich habe mich hier ein Wenig eingelesen doch richtig verstehen oder das auf mein Problem beziehen kann ich nicht.

Ich wäre echt sehr dankbar, wenn jemand einen Rat hat.

LG

Offline Lilith

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Re: BAB und Bafög - Freibeträge wie Erwerbseinkommen?
« Antwort #20 am: 16. Januar 2011, 21:16:24 »
Hi

Bekommst Du Bafög nach § 12 Absatz 1, also das "kleine" Schülerbafög? Wenn ja, bist Du immer noch Alg-II-berechtigt, das ergibt sich aus § 7 Absatz 6 SGB II:

Zitat
(5) Auszubildende, deren Ausbildung im Rahmen des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder der §§ 60 bis 62 des Dritten Buches   dem Grunde nach förderungsfähig ist, haben keinen Anspruch auf   Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts. In besonderen Härtefällen   können Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts als Darlehen   geleistet werden.
 
(6) Absatz 5 findet keine Anwendung auf Auszubildende,
1.    die   auf Grund von § 2 Abs. 1a des Bundesausbildungsförderungsgesetzes   keinen Anspruch auf Ausbildungsförderung oder auf Grund von § 64 Abs. 1 des Dritten Buches keinen Anspruch auf Berufsausbildungsbeihilfe haben,
2.    deren Bedarf sich nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes oder nach § 66 Abs. 1 Satz 1 des Dritten Buches bemisst oder)
Quelle: http://gesetze.bmas.de/Gesetze/sgb02/sgb02x007.htm

Als Freibetrag hättest Du dann 93 € (Ausbildungsbedarf, der als zweckbestimmt nicht auf Alg II angerechnet werden darf). Von den 216 € Bafög werden also die 93 € abgezogen (frei) und der Rest auf Deinen Alg-II-Bedarf (anteilig Kosten der Unterkunft und Heizung, soweit angemessen und Regelleistungsbedarf) angerechnet - wenn Du durch hohe Fahrtkosten und Ausbildungsmaterial über die 93 € kommst, muss dann der tatsächlich höhere Betrag freigestellt werden vom Bafög (Nachweise vorlegen). Hast Du dann mehr Einkommen als Bedarf, geht die Differenz (nur Kindergeld) an Deine Mutter über und wird ihr angerechnet, weil sie nach dem EStG die Kindergeldberechtigte ist. Es ist also eigentlich IHR Einkommen, nach dem SGB II wird aber davon soviel dem "Kind" belassen, wie es zur eigenen Bedarfsdeckung benötigt.

Hat Deine Mutter noch anderes Einkommen, z.B. Arbeitslosengeld, also sog. "Alg I"?
Hast Du ansonsten noch Einkommen außer Bafög und Kindergeld, z.B. Unterhalt?
Weißt Du, ob eure Wohnung angemessen ist und nicht zu teuer nach den bei euch vor Ort gültigen Richtlinien für Alg-II-Empfänger?
Hast Du einen Alg-II-Bescheid, den Du einstellen könntest (anonymisiert) oder hat der euch noch nicht erreicht? Wenn er bald kommt, dann warten wir lieber, bis er da ist, dann kann man nach Überprüfung (z.B. hier im Forum) fristgerecht widersprechen, falls etwas nicht stimmen sollte.

LG Lilith
« Letzte Änderung: 16. Januar 2011, 21:23:01 von Lilith »

Offline Nickilein

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Re: BAB und Bafög - Freibeträge wie Erwerbseinkommen?
« Antwort #21 am: 16. Januar 2011, 21:36:09 »
Vielen lieben Dank für die schnelle Antwort =)


Ja genau das "kleine Schülerbafög"
Ich habe leider noch kein Bescheid, ich werde morgen früh mit meiner Mutter zu dem nächsten Termin gehen, war noch nie bei einem solchen dabei, aber meine Mutter erscheint mir in dieser Sache etwas hilflos und von daher will ich mein bestmögliches tun um sie zu unterstützen.

Wie gesagt ich beziehe das bafög, das Kindergeld und den KfW Bildungskredit(ich weiß nicht ob das relevant ist).
Das habe ich mir auch lange überlegt, aber ohne diesen Kredit würde ich es nicht schaffen mir die Schule zu finanzieren.
Es sind 390€ monatliche Studiengebühr und meine zusätzlichen Materialkosten sind von der Schule ca.100€mtl. und dann kommen noch die Materialkosten dazu, je nachdem wie stark ich in ein Projekt investiere.
Alles in allem komme ich mit dem bafög und dem Kredit gut über die Runden, was die Schule angeht.


Unterhalt gibt es nicht, da mein Vater nicht in der finanziellen Lage ist um zu zahlen.

Und zur Wohnung.. Ich glaube 2005 sind wir Eingezogen ( Meine Mutter hat damals ALG2 bezogen und ich war noch auf der Realschule) und da wurde diese Wohnung genehmigt..

LG & besten Dank!

Offline Lilith

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Re: BAB und Bafög - Freibeträge wie Erwerbseinkommen?
« Antwort #22 am: 16. Januar 2011, 22:19:24 »
Mit Bildungskredit kenne ich mich nicht aus, habe aber in den fachlichen, für die ARGEn verbindlichen Hinweisen der Bundesagentur für Arbeit Folgendes gefunden:
Zitat
Bildungskredit (Randziffer 11.102b):

(7) Nach dem Bildungskreditprogramm der Bundesregierung können Auszubildende zur Unterstützung in fortgeschrittenen Ausbil-dungsphasen einen Bildungskredit erhalten. Der Bildungskredit ist beim Darlehensempfänger als Einkommen zu berücksichtigen, wenn und soweit er dem Lebensunterhalt dient und nicht als zweckbestimmte Einnahme privilegiert ist.

Werden neben dem Bildungskredit BAföG-Förderleistungen bezogen, ist davon auszugehen, dass der Bildungskredit vollumfänglich als zweckbestimmte Einnahme privilegiert ist (vgl. § 1 der Förderbestimmungen des Bildungskreditprogramms).
Quelle: http://www.harald-thome.de/media/files/SGB%20II%20DA/FH-11---08.06.2010.pdf

Kommt also jetzt darauf an, was in § 1 der Förderbestimmung des Bildungskreditprogramm :s steht. Liest sich aber für mich so, als wäre er anrechnungsfrei.

Du hättest also einen Alg-II-Bedarf von:

287 € Regelleistung
+ X € anteilig Kosten der Unterkunft und Heizung
----------------------
= X € Alg-II-Bedarf

Bei den KdU musst Du Kaltmiete und Betriebskosten laut Mietvertrag addieren. Dazu kommen dann noch die Heizkosten (minus ggf. Warmwasseraufbereitungsenergie, wenn euer Warmwasser über das Heizsystem aufbereitet wird und nicht über Stromboiler ... diese Energie muss aus dem Regelsatz selbst bezahlt werden, 6,47 € für Deine Mutter, 5,82 € für Dich von den Heizkosten abziehen). Also die Heizkosten, die ihr monatlich an den Energieversorger zahlt. Das alles dann geteilt durch 2 Personen. Ich weiß, ist alles etwas kompliziert, aber dazu müsste man jetzt die Kaltmiete, die Betriebskosten und die genauen Heizkosten je Monat wissen und wie euer Warmwasser aufbereitet wird, deshalb mal die Anleitung für Dich, wie das hergeleitet wird.

Sagen wir mal, ihr hättet Gesamt-KdU von 600 €, dann würde Dein KdU-Anteil 300 € betragen.
Dein Alg-II-Gesamtbedarf also:

287 € Regelleistung + 300 € KdU = 587 € Bedarf

Dein Einkommen (Bildungskredit lass ich jetzt mal weg, weil ich hoffe, dass er als zweckbestimmt nicht angerechnet wird):

184 € Kindergeld
+216 € Bafög
- 93 € ausbildungsbedingter Freibetrag Bafög
- 30 € Versicherungspauschale (Du bist volljährig, ja?)
------------------------
= 277 € anrechenbares Einkommen

Ich denke nicht, dass sich der Bafög-Freibetrag noch erhöhen kann, wenn die Ausbildungskosten mit dem Bildungskredit (Material, evtl. Fahrtkosten) abgedeckt sind, aber evtl. habe ich Dich auch falsch verstanden.

587 € Dein Bedarf Regelleistung und angenommener KdU-Anteil
- 277 € anrechenbares Einkommen
---------------
= 310 € Alg-II-Anspruch für Dich.

Kindergeld würde nicht übertragen werden in dem Fall, Du brauchst es ja zur eigenen Bedarfsdeckung.

Gilt aber der Bildungskredit als Einkommen, würde es anders aussehen. An Deiner Stelle würde ich bei der Vergabestelle des Kredits anrufen und mal nachfragen, wie's bei Alg-II-Bezug aussieht (siehe oben erwähnter § 1).

Deine Mutter hätte dann ohne weiteres Einkommen ebenfalls Anspruch auf 359 € Regelleistung und hälftige KdU (Kosten der Unterkunft und Heizung). Bist Du noch minderjährig, steht ihr auch noch ein Alleinerziehendenmehrbedarf zu.

Ich weiß nicht, was die ARGE da gerechnet hat, hört euch das morgen mal an und drängt auch auf den Bescheid. Da Du, wie Du sagst, im Bescheid evtl. nicht vorkommst, lasst euch bitte genau aufschlüsseln, wie der Kindergeldübertrag an Deine Mutter zustande gekommen ist. Sie haben ja eine fiktive Bedarfsberechnung für Dich vorgenommen, um den Kindergeldüberhang zu ermitteln. Diese Rechnung brauchst Du, damit Du überprüfen kannst, ob alles korrekt berechnet wurde.

LG Lilith
« Letzte Änderung: 16. Januar 2011, 22:27:11 von Lilith »

Offline chris-cross

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Re: BAB und Bafög - Freibeträge wie Erwerbseinkommen?
« Antwort #23 am: 01. April 2011, 02:29:08 »
Kann ich mich noch an dem Hartz-IV-Handbuch von 2005 beziehen, wenn es um Fragen zum Einkommen geht. Ich, alleinerziehende Mutter,  beziehe Hartz IV und bilde mit meinen zwei Kindern von 14 und 17 Jahren eine Bedarfsgemeinschaft. Dort steht in einem Abschnitt des Buches auf Seite 141, dass bei minderjährigen Kindern, auf keinen Fall das Lehrgeld auf den Anspruch der Eltern angerechnet wird. Ist dies noch so gültig? Nach Abzug eines Freibetrags von 164,48 Euro, wird sein restliches bab von 170,00 + Kindergeld 184 Euro = 354,79 Euro - als Gesamteinkommen des monatlichen Bezugs für uns alle   mitberücksichtigt. Verstehe auch nicht, dass sein Erwerbseinkommen (ALG 2) benannt wird! Bleibt dem Jungen bei einer 40 Std. Arbeitswoche nicht ein bisschen mehr in der Tasche? Kann ich mich auf diesen Abschnitt berufen und Widerspruch einlegen. no:[/img]