- Urteil vom 18.02.2010, Az. B 14 AS 53/ 08 R:
Zur Erfüllung der Pflicht des Leistungsträgers nach § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 SGB II, den erwerbsfähigen Hilfebedürftigen über die Rechtsfolgen zu belehren, reicht die bloße und pauschale Zitierung der gesetzlichen Regelungen nicht.
Eine ordnungsgemäße Rechtsfolgenbelehrung i.S.d. § 31 Abs 1 Satz 1 Nr 1 SGB II, die den gesetzlichen Anforderungen genügt, muss auf den konkreten Einzelfall bezogen sein. (z.B: "wenn sie diesen Job nicht annehmen, können sie nach ... sanktioniert werden, Anm. Ottokar)
- Urteil vom 17.12.2009, Az. B 4 AS 20/09 R:
Die Nichtteilnahme an einer Maßnahme der Eignungsfeststellung/Trainingsmaßnahme führt nur dann zu einer Sanktion, wenn diese Maßnahme zuvor in einer Eingliederungsvereinbarung festgelegt worden ist, da § 31 Abs. 1 S. 1 Nr. 1c, letzter Halbsatz, SGB II dies als rechtliche Voraussetzung fordert. Die Sanktion einer solche Maßnahme ist nur als "eine sonstige in der Eingliederungsvereinbarung vereinbarte Maßnahme" möglich.
Die Sperrzeittatbestände in § 31 Abs 4 Nr 3b SGB II finden hier ebenfalls keine Anwendung, da der Tatbestand hier bereits sinngemäß in § 31 Abs 1 SGB II geregelt ist.
Die ersatzweise Anwendung pauschaler Auffangsanktionsparagraphen ist unzulässig, wenn das SGB II für den konkreten Fall eine eigenständige Festlegung beinhaltet, der Leistungsträger bleibt also für sein "Versagen" hafbar, er kann dieses nicht durch Verweis auf einen anderen pauschalen Sanktionsparagraphen "heilen".